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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
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Insolvenzeröffnung
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Analyse von Energieverbrauchsstrukturen und eine darauf aufbauende technische, wirtschaftliche und organisatorische Beratung und Unterstützung von Energieabnehmern zur Optimierung von Energieeinsatz, Energieeffizienz und Energieeinkauf; Ausführung von Gutachtertätigkeiten in Fragen der Energiewirtschaft, den Einsatz sinnvoller Technologien zum Umweltschutz, insbesondere Beratung und Unterstützung der Energieabnehmer bei der Erfüllung gesetzlicher Umweltschutzauflagen (ausgenommen Rechts- und Steuerberatung); als Energiedienstleistungsunternehmen bei der Modernisierung und dem Bau effizienter Energieanlagen zu beraten sowie solche Vorhaben zu planen, zu finanzieren, zu realisieren und zu betreiben; Einrichten und Betreiben von Energiemeßstellen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; Betreiben von Energieerzeugungsanlagen einschließlich Errichtung, Wartung und Instandhaltung, verbunden mit Lieferung von Wärme, Kälte, konditionierte Raumluft, Druckluft, Strömungsenergie, Licht und Strom auf der Basis von Contracting Verträgen; Betrieb, Planung und Verkauf von Konzepten für die Elektromobilität sowie die erforderliche Hardware; Import, Export von und Handel mit Stromerzeugungsanlagen sowie Import und Export von Leuchtmitteln aller Art; Import und Vertrieb von LED-Leuchten und LED-Leuchtmitteln; Montage von Energiemasten und Energieerzeugungsanlagen; Transportdienstleistungen.
Das Amtsgericht Dresden hat am 19.09.2024 um 11:45 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ENPROVEMENT GmbH, Dresden, Dr. Martin Dietrich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Es wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO angeordnet, sodass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind und Drittschuldner nur an den Verwalter leisten dürfen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Dresden eingelegt werden.
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