Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 31887
EUID
DEU1104.HRB31887
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
548 IN 1019/22
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Hirth
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
02.11.2022
Forderungsanmeldefrist
13.12.2022
Widerspruchsfrist
24.01.2023
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
02.02.2023
Anordnung schriftliches Verfahren
12.09.2024
Aufhebung Prüfungstermin
23.09.2024
Widerspruchsfrist
06.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens; Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der KIE-Fashion GmbH & Co. KG mit Sitz in Dresden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH ist am 02.11.2022 eröffnet worden. Herr Rechtsanwalt Udo Feser ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Da auch über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co.KG ein Insolvenzverfahren eröffnet war und derselbe Verwalter bestellt wurde, bestand eine Interessenkollision. Daher ist mit Beschluss vom 02.02.2023 Herr Rechtsanwalt Hagen Hirth als Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung der Forderungen zu § 38 InsO bestellt worden. Das schriftliche Verfahren zur Prüfung der Forderungen lfd. Nrn. 1 bis 24 ist am 12.09.2024 angeordnet worden. Die Frist zum Widerspruch gegen die Höhe und den Grund der Forderungen endet am 06.11.2024. Ein ursprünglich für den 12.09.2024 anberaumter Prüftermin ist am 23.09.2024 aufgehoben worden, da das Prüfungsergebnis von einem anderen Verfahren abhängt. Ein neuer Prüftermin wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert anberaumt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
ergeht am 12.09.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der Forderungen zu § 38 Ins…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
ergeht am 12.09.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 24 und für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
2. Der Sonderinsolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 06.11.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Feser, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Gründe:
Das Insolvenzverfahren wurde am 02.11.2022 eröffnet.
Zugleich wurde in diesem Beschluss vom 02.11.2022 bestimmt, dass die Insolvenzgläubiger aufgefordert werden, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 13.12.2022 anzumelden.
Außerdem wurde weiterhin in diesem Beschluss vom 02.11.2022 angeordnet, dass Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 24.01.2023 beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen sind.
Über das Vermögen der Schuldnerin, hier der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, welche die persönlich haftende Gesellschafterin der KIE-Fashion GmbH & Co.KG ist, wurde am 02.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Udo Feser zum Insolvenzverwalter bestellt.
Da aber über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co.KG mit Beschluss vom 21.10.2022 des Amtsgerichts Dresden zum Az.: 548 IN 818/22 auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und dort auch Herr Rechtsanwalt Udo Feser, zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, besteht Interessenkollision zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Laut dem Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht von Andreas Schmidt, 9. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Rz. 76 zu § 93 InsO, ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, wenn neben der Gesellschaft, hier somit die KIE-Fashion GmbH & Co.KG, auch die persönlich haftende Gesellschafterin, was hier die Schuldnerin ist, insolvent ist, nur der Insolvenzverwalter der Gesellschaft, hier damit ebenfalls Herr Rechtsanwalt Udo Feser, allein kraft der Ermächtigungswirkung des § 93 InsO befugt und gleichzeitig verpflichtet ist, die davon erfassten Forderungen gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle des Verfahrens der Schuldnerin anzumelden, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft, verfahrensrechtlich an die Stelle der antragstellenden Gläubiger getreten ist.
Im Protokoll des Gerichts zum schriftlichen Prüftermin vom 02.02.2023 wurde seinerzeit aber festgestellt, dass die Prüfung der angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 19 nicht stattfinden konnte, da dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.01.2023 zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung dieser angemeldeten Forderungen, durch das Gericht nicht nachgekommen worden war.
Erst mit Beschluss des Gerichts vom 02.02.2023 wurde dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 19 entsprochen.
Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters am 02.02.2023 war daher wegen bestehender Interessenkollision notwendig, weil der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Udo Feser, auch in dem Verfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co KG (Az.: 548 IN 818/22 - Amtsgericht Dresden) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Das Institut der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Sonderinsolvenzverwaltung ist seit langem in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Fälle der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung anerkannt (siehe dazu z.B. BGH B v. 5.2.2009 - IX ZB 187/08). Einer der Fallgruppen, in denen eine Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht kommt und regelmäßig anzuordnen ist, ist die der Interessenkollision. Es war daher obig benannter Sonderinsolvenzverwalter mit Beschluss vom 02.02.2023, für welchen grundsätzlich die §§ 56 - 66 InsO entsprechend gelten (BGH a.a.O), als eine geeignete, vom Schuldner und den Gläubigern sachlich und persönlich unabhängige, geschäftskundige Person, für die Prüfung der angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1- 19 bestellt.
Mit Schreiben vom 18.07.2023 teilte der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Udo Feser, dem Gericht mit, dass weitere nachträglich angemeldete Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 20 bis 24 vorliegen. Er beantragte daher den Beschluss vom 02.02.2023 zur Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters für die lfd. Nrn. 20 bis 24 noch zu ergänzen.
In Ergänzung des Beschlusses vom 02.02.2023 wurde daher der bereits bestellte Sonderinsolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Hagen Hirth, auch mit der Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 20 bis 24 durch das Gericht beauftragt.
Diese Forderungen sind daher gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO jetzt im schriftlichen Verfahren zu prüfen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
ergeht am 23.09.2024 nachfolgende Entscheidung:
Der mit Beschluss vom 12.09.2024, mit Widerspr…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
ergeht am 23.09.2024 nachfolgende Entscheidung:
Der mit Beschluss vom 12.09.2024, mit Widerspruchsfrist 06.11.2024, anberaumte Prüftermin zur Prüfung der Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 24 und für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO wird
aufgehoben.
Gründe:
Mit Beschluss vom 12.09.2024 wurde vom Gericht das schriftliche Verfahren für die Prüfung der Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 24 und für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 beantragte der im Tenor genannte Sonderinsolvenzverwalter, den mit Beschluss vom 12.09.2024 angeordneten Prüftermin zu verschieben, da das Prüfungsergebnis der darin zu prüfenden Forderungen, von den Ergebnissen des für den gleichen Tag angeordneten Prüfungstermins im schriftlichen Verfahren der KIE-Fashion GmbH & Co. KG - Az. 548 IN 818/22 - abhängig ist.
Dem Antrag des Sonderverwalters vom 19.09.2024 war vom Gericht daher stattzugeben, um eine ordnungsgemäße Prüfung dieser Forderungen durch den Sonderinsolvenzverwalter zu gewährleisten.
Es wird von Amts wegen, zu einem späteren Zeitpunkt, ein neuer Prüftermin zur Prüfung der obengenannten Forderungen gesondert durch das Gericht anberaumt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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