Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EntoNative GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 30144
EUID
DEG1312.HRB30144
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 152/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Anne Kopp
Adresse
Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam
Termine & Fristen
Eröffnung
07.02.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.03.2024
Prüfungstermin
17.04.2024 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EntoNative GmbH, vertreten durch die Liquidatorin Dr. Ina Henkel, ist am 07. Februar 2024 um 13:00 Uhr auf den Eröffnungsantrag vom 08.12.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Anne Kopp ernannt. Die Zustellungen wurden der Insolvenzverwalterin gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie in Anspruch nehmen. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich der Prüfung der angemeldeten Forderungen dient, ist am 17.04.2024 um 10:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam angesetzt. In diesem Termin wird unter anderem über die Person der Insolvenzverwalterin, die Bildung eines Gläubigerausschusses und gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 152/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EntoNative GmbH, Potsdamer Straße 36 a, 14558 Nuthetal,
vertreten durch die Liquidatorin Dr. Ina Henkel, Nuthetal
HRB 30144 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Erforschung, Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Lebens- und Futtermitteln
wird auf den …
6.70 IN 152/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EntoNative GmbH, Potsdamer Straße 36 a, 14558 Nuthetal,
vertreten durch die Liquidatorin Dr. Ina Henkel, Nuthetal
HRB 30144 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Erforschung, Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Lebens- und Futtermitteln
wird auf den Eröffnungsantrag vom 08.12.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 07. Februar 2024, um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Anne Kopp, Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.03.2024 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
17.04.2024, 10:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts- Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 07.02.2024
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