Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Erich Rohde K.G. Schuhfabriken
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRA 3624
EUID
DEM1809.HRA3624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
22 IN 80/07 (27)
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Bernd Stahl
20.08.2026
Festsetzung Vergütung Bundesagentur für Arbeit
20.08.2026
Festsetzung Vergütung Heinz Schröder
20.08.2026
Festsetzung Vergütung Dr. Karl Beck
20.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken ist anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen mehrerer Mitglieder des Gläubigerausschusses durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg festgesetzt. Die Festsetzungen betreffen die Mitglieder Bernd Stahl, die Bundesagentur für Arbeit (vertreten durch Timo Weber), Heinz Schröder und Dr. Karl Beck. Für die Berechnung der Vergütungen wurden Stundensätze in Höhe von 200,00 EUR bzw. 290,00 EUR zugrunde gelegt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. F…
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. Friedrich Wilhelm Schmitt, (Geschäftsführer), 2. Friedrich Wilhelm Schmitt, Keplerstraße 8, 60318 Frankfurt, (persönlich haftender Gesellschafter), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bernd Stahl festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.09.2021 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bernd Stahl die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg oder dem Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. F…
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. Friedrich Wilhelm Schmitt, (Geschäftsführer), 2. Friedrich Wilhelm Schmitt, Keplerstraße 8, 60318 Frankfurt, (persönlich haftender Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Timo Weber festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.11.2021 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Timo Weber die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 290,00 EUR zugrunde.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg oder dem Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. F…
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. Friedrich Wilhelm Schmitt, (Geschäftsführer), 2. Friedrich Wilhelm Schmitt, Keplerstraße 8, 60318 Frankfurt, (persönlich haftender Gesellschafter), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Heinz Schröder festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bisher erhaltener Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.01.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Heinz Schröder die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 290,00 EUR zugrunde.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg oder dem Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. F…
22 IN 80/07 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erich Rohde K.G. Schuhfabriken, Erich-Rohde-Straße 22, 34613 Schwalmstadt (AG Marburg , HRA 3624), vertr. d.: 1. R.M. Schuh-Beteiligungsgesellschaft mbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christoph Schmitt, (Geschäftsführer), 1.2. Friedrich Wilhelm Schmitt, (Geschäftsführer), 2. Friedrich Wilhelm Schmitt, Keplerstraße 8, 60318 Frankfurt, (persönlich haftender Gesellschafter), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Dr. Karl Beck festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Dr. Karl Beck die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 290,00 EUR zugrunde.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg oder dem Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 20.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.