Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eröffnet. Das Registergericht Freiburg hat die Schuldnerin im Handelsregister unter HRB 600114 geführt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 6.713.819,79 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 3.401,43 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände ist auf den 15.09.2026 um 09:30 Uhr im Sitzungssaal 3, EG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen bestimmt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, zuständig für die Anmeldung im Handelsregister unter HRB 600114. Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen. Im Verfahren sind Forderung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, zuständig für die Anmeldung im Handelsregister unter HRB 600114. Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 6.713.819,79 € berücksichtigt worden. Dem steht ein Massebestand von ca. 3.401,43 € gegenüber. Es wurde die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erteilt. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist für den 15.09.2026 um 09:30 Uhr anberaumt. Zudem wurden die Vergütungen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Ralf Joos sowie des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Terminbestimmung:
1.…
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Terminbestimmung:
1. Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger,
- zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse;
wird bestimmt auf
Dienstag, 15.09.2026, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 3, EG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 6.713.819,79 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 3.401,43 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 03.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Verteilung nach § 18…
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Verteilung nach § 188
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 6.713.819,79 € steht ein Betrag von 3.401,43 € zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 03.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mi…
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Ralf Joos wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.03.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss wurde in Höhe von BETRAG EUR beantragt, was im Hinblick auf Art und Umfang des Verfahrens nicht zu beanstanden war.
Für 4,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 15.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mi…
1 IN 43/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ernst Reinhardt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Güterbahnhofstr. 1, 78048 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Aljosha Geerlings
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 600114
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Ralf Joos wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.03.2024.Es wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR geltend gemacht, der im Hinblick auf Art und Umfang des Verfahrens nicht zu beanstanden war.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 15.09.2026
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