Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 786303
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Insolvenzprofil
OS Group GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 786303
EUID
DEB8534.HRB786303
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
16 IN 511/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB
Rolle
Verfahrensbevollmächtigte
Kanzlei
Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse
Pfenningstraße 2, 72764 Reutlingen
Termine & Fristen
Bekanntmachung
08.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Die OS Group GmbH hat beim Amtsgericht Stuttgart Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart mit der Handelsregisternummer HRB 786303. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Das zuständige Gericht für die Beschwerde ist das Amtsgericht Tübingen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 511/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
OS Group GmbH, Emil-Adolff-Straße 14, 72760 Reutlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Onur Sönmez
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 786303
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kroll & Partner Re…
16 IN 511/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
OS Group GmbH, Emil-Adolff-Straße 14, 72760 Reutlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Onur Sönmez
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 786303
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB, Pfenningstraße 2, 72764 Reutlingen, Gz.: 24/04643 AT/vh
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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