Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ESB Sicherheit & Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach
Handelsregister
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 23127
EUID
DER1504.HRB23127
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 122/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henning May
Adresse
Hospitalstraße 2, 53840 Troisdorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.09.2025 , 09:20 Uhr
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
01.04.2026
Vergütungsfestsetzung
11.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Bewachung, der Sicherheitsdienst und damit im Zusammenhang stehende Servicetätigkeiten, insbesondere Ordnertätigkeiten durch Sicherheitsdienstmitarbeiter, die über eine Unterrichtung nach § 34a GewO verfügen, und durch Personen, die hierüber nicht verfügen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESB Sicherheit & Service GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Bonn. Am 03.09.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Henning May zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 01.04.2026 sind diese Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden. Im Anschluss daran hat das Gericht am 11.05.2026 die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Vergütung trägt die Schuldnerin. Der vorläufige Verwalter hat sein Amt vom 03.09.2025 bis zum 01.04.2026 ausgeübt. Eine Eröffnung des Hauptverfahrens ist in den vorliegenden Texten nicht ausdrücklich bestätigt, jedoch ist das Verfahren nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen fortlaufend.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 122/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragenen ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özün…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 122/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragenen ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özünlü, Celsiusstraße 67, 53125 Bonn
Geschäftszweig: Bewachung, Sicherheitsdienst, Ordnertätigkeiten durch Sicherheitsdienstmitarbeiter
sind die am 03.09.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 01.04.2026 aufgehoben worden.
97 IN 122/25
Amtsgericht Bonn, 01.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 122/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragene ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özünl…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 122/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragene ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özünlü, Celsiusstraße 67, 53125 Bonn
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning May, Hospitalstraße 2, 53840 Troisdorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.09.2025 bis zum 01.04.2026 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx €. Die Regelvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 100 % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
97 IN 122/25
Amtsgericht Bonn, 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 122/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragenen ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özün…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 122/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragenen ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özünlü, Celsiusstraße 67, 53125 Bonn
Geschäftszweig: Bewachung, Sicherheitsdienst, Ordnertätigkeiten durch Sicherheitsdienstmitarbeiter
ist am 03.09.2025, um 09:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Henning May, Kölner Str.81, 53840 Troisdorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 122/25
Amtsgericht Bonn, 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 95/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragenen ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özünl…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 95/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 23127 eingetragenen ESB Sicherheit & Service GmbH, Stapper Weg 39, 41199 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Cansel Özünlü, Celsiusstraße 67, 53125 Bonn
Geschäftszweig: Bewachung, Sicherheitsdienst, Ordnertätigkeiten durch Sicherheitsdienstmitarbeiter
ist am 23.07.2026, um 10:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Henning May, Hospitalstraße 2, 53840 Troisdorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 95/26
Amtsgericht Bonn, 23.07.2026
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