Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Etscheid Anlagen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 11851
EUID
DET2214V.HRB11851
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur
Aktenzeichen
21 IN 17/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Ernst Schmidt
Adresse
Schwaigerner Straße 35, 75050 Gemmingen
Termine & Fristen
Beschlussdatierung
06.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Etscheid Anlagen GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Ernst Schmidt hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Verfahren gestellt. Das Amtsgericht Montabaur hat die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen, die Veröffentlichung erfolgt jedoch auszugsweise nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuwied eingesehen werden. Die Vergütung berechnet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Es wurden Erhöhungstatbestände geltend gemacht, insbesondere aufgrund der Betriebsfortführung und Betriebsveräußerung, sodass Zuschläge gemäß § 3 InsVV festzusetzen waren. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV und die Erstattung der Umsatzsteuer aus § 7 InsVV. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 17/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Etscheid Anlagen GmbH, Fritz-Haber-Straße 1, 53577 Neustadt (AG Montabaur, HRB 11851), vertr. d.: Ernst Schmidt, Schwaigerner Straße 35, 75050 Gemmingen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64…
21 IN 17/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Etscheid Anlagen GmbH, Fritz-Haber-Straße 1, 53577 Neustadt (AG Montabaur, HRB 11851), vertr. d.: Ernst Schmidt, Schwaigerner Straße 35, 75050 Gemmingen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden.
EUR
Vergütung gemäß §§ 1,2,3, InsVV
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Auslagen zuzüglich
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Kosten der übertragenen Zustellungen
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Verfahren.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Ausgehend von der Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung.
Es werden Erhöhungstatbestände geltend gemacht insbesondere auf Grund der Betriebsfortführung und Betriebsveräußerung, sodass gemäß § 3 InsVV Zuschläge festzusetzen waren. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die erstatteten Tätigkeitsberichte sowie den Vergütungsantrag.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 06.06.2025
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