Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Euroguard Group GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Rathausstraße 8, 34346 Hann. Münden
Handelsregister
Amtsgericht Göttingen HRB 207471
EUID
DEP2204.HRB207471
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 127/24 Sp
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Roth
Adresse
Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
24.07.2024 , 08:58 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.08.2024
Berichtstermin
08.10.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
08.10.2024 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Detektivbüros, Ermittlungen und Observationen, Tätigkeiten nach § 34 a GewO, also gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen, Tätigkeiten nach § 34 c GewO, also Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte und wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, Projektentwicklung, Projektmanagement, Centermanagement, Facilitymanagement und Objektverwaltung sowie gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, Jobvermittlung, Personalschulung und Handel mit Überwachungsanlagen und Zubehör aller Art; Betreiben und Verwaltung von Gastronomieobjekten und Bäckereien
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroguard Group GmbH ist am 24.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Roth bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 22.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist auf den 08.10.2024 anberaumt worden. Im weiteren Verfahren erfolgt die Bekanntmachung ausschließlich über das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Später wird ein Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2025 bekannt, der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festsetzt. Dabei wird festgestellt, dass das zur Berechnung herangezogene Vermögen in Höhe von 155.074,81 € beträgt. Der Verwalter erhält einen Zuschlag aufgrund unkooperativen Verhaltens des Schuldnervertreters, arbeitsintensiver Aufarbeitung der Buchhaltung und Prüfung von Sicherungsrechten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 24.07.2024
Aktenzeichen: 3 f IN 127/24 Sp
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 24.07.2024, 08:58 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Euroguard Group GmbH, Rathausstraße 8, 34346 Hann. M…
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 24.07.2024
Aktenzeichen: 3 f IN 127/24 Sp
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 24.07.2024, 08:58 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Euroguard Group GmbH, Rathausstraße 8, 34346 Hann. Münden (AG Göttingen, HRB 207471),
vertreten durch:
Ahmad Hussein Nassereddine, als GF der Fa. Euroguard Group GmbH, Rathenaustraße 7, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer), wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim,
Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 08.10.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 22.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 127/24 Sp
05.02.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Euroguard Group GmbH, Rathausstraße 8, 34346 Hann. Münden (AG Göttingen, HRB 207471),
vertreten durch:
Ahmad Hussein Nassereddine, als GF der Fa. Euroguard Group GmbH, Rathenaustraße …
3 f IN 127/24 Sp
05.02.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Euroguard Group GmbH, Rathausstraße 8, 34346 Hann. Münden (AG Göttingen, HRB 207471),
vertreten durch:
Ahmad Hussein Nassereddine, als GF der Fa. Euroguard Group GmbH, Rathenaustraße 7, 68519 Viernheim, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf xxx € ( i.W.: xxx xx/100) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 21.01.2025 Euro 155.074,81 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der vorhandenen Grundstücke, der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der vorhandenen Bankguthaben.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem vorgenannten Wert xxx €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000€), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (9.100€), vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% (hier 6.380,61€).
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Es ergibt sich dabei deine Vergütung in Höhe von xxx €.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser Möglichkeit ist hier nach Prüfung Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Mit einem Zuschlag soll die tatsächlich erhöhte Arbeitsleistung des Verwalters honoriert werden, insbesondere dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die sich nicht in einem Massezufluss niederschlagen, sich also auch nicht oder zumindest nicht adäquat auf die Vergütungshöhe auswirken.
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
-Erschwernisse aufgrund unkooperativen Verhaltens
Der Verwalter begehrt einen Zuschlag wegen des unkooperativen Verhaltens des Vertreters der Schuldnerin und der daraus erwachsenen Verfahrenserschwernisse.
Eine Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner/-Vertreter, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, ist in der Literatur als Zuschlagsfaktor grundsätzlich anerkannt und ebenfalls durch Erhöhung im Wege des § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen (aaO, Rdnr.40, ebenso Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,4. Auflage 2019, Rdnr 35 zu § 3 InsVV).
Der Verwalter muss jedoch konkret darlegen, welches Verhalten seine Arbeitstätigkeit wie erschwert hat; allgemeine Erschwernisse genügen nicht (BGH NZI 2009, 554; HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23).
Im zugrundeliegenden Verfahren hat der Verwalter konkret dargelegt, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin durch Vorenthalten der Mehrheit der zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung benötigten Informationen seine Tätigkeit fortlaufend erschwert hat. Eine Vielzahl von Versuchen mit dem Geschäftsführer Kontakt aufzunehmen scheiterte ebenso wie alle anberaumten Termine.
Ausweislich der Akte und des Vorbringens des Verwalters gestaltete sich vorliegend der Erhalt nahezu jeder Information als schwierig und besonders zweitaufwendig. Der Geschäftsführer der Schuldnerin gab durchgehend keine- oder nur sehr lückenhafte- Informationen zu allen verfahrensrelevanten Fragen, dem Grundbesitz, zu bestehenden Versicherungen, zu steuerlichen Angelegenheiten, vorhandenen Geschäfts- und Kontenverbindungen, Betriebsvorgängen, Registervorgängen etc.
Keine zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Information wurde freiwillig oder vollständig überlassen. Der mit der hieraus resultierenden Notwendigkeit zur Eigenrecherche verbundene Aufwand war enorm und bedingte sowohl eine Vielzahl von schriftlichen und persönlichen Nachfragen bei diversen Drittbeteiligten, als auch eine durchgehende, überobligatorische persönliche Befassung des Verwalters und eine Vielzahl von Gesprächen mit mehreren Trägern der Sozialversicherung und sonstig in die Abläufe und das Betreibsgeschehen involvierten Stellen und Personen.
Der weit überobligatorische Rechercheaufwand führte dabei zu keiner direkten Erhöhung der Berechnungsmasse und war schon deshalb dem Grunde nach als Zuschlagsgrund anzuerkennen.
-Arbeitsverhältnisse, Lohn- und Finanzbuchhaltung
§ 3 Abs. 1 Buchstabe d ermöglicht zudem einen Zuschlag, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter oder vorläufigen Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, es handelt sich auch hier um einen tätigkeitsbezogenen Zuschlag.
Im zugrunde liegenden Verfahren waren die bestehenden Arbeitsverhältnisse zu ermitteln ebenso etwaig rückständiege Sozialversicherungsbeiträge, Steuern etc.
Hierbei stand dem Antragsteller keinerlei Lohn- und Finanzbuchhaltung zur Verfügung, diese war arbeitsintensiv selbst aufzuarbeiten. Des Weiteren waren die Beitragsnachweise und das Meldewesen der Schuldnerin fehlerhaft und lückenhaft.
Ein deutlich gestiegener Aufwand ergab sich auch durch die Sichtung und Prüfung der im Rahmen der Postsperre zugesandten Schriftstücke und Unterlagen sowie der aufwändigen Prüfung der ohne Wissen oder Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfolgten Sitzverlegung und dem daraus resulierenden Status Quo der Betriebstätigkeit.
Der geschilderte Aufwand bedingte gleichfalls keine Massemehrung, sodass auch hier ein Zuschlag auf die Vergütung geboten war um ein Missverhältnis zwischenTätigkeit und Entlohnung nicht entstehen zu lassen.
-Sicherungsrechte
Bei der Prüfung von vorhandenen oder behaupteten Sicherungsrechten handelt es sich grundsätzlich um eine Kernaufgabe des bestellten - auch vorläufigen-Insolvenzverwalters.
Ein Zuschlag kann damit nur gewährt werden, wenn die auf die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten entfallende Arbeit den vorläufigen Verwalter über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Maßgeblich ist daher der tatsächlich gestiegene Arbeitsaufwand (BGH 13.7.2006 - IX ZB 104/05), den ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufbringt, um Gegenstände für die Masse zu sichern bzw. zu erhalten (vgl. BGH 14.12.2005,IX ZB 256/04).
Die Verwaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und des Grundvermögens nebst mühsamer Aufarbeitung der dazu erforderlichen Information und Unterlagen zog sich über einen erheblichen Zeitraum von mehreren Wochen, in welchem der vorläufige Verwalter durchgängig persönlich befasst war.
Es waren sowohl in den Betriebsstätten, als auch an den mehreren Grundstücken diverse Ortsbesichtigungen erforderlich und die versicherungs- abgabenrechtlichen und steuerlichen Verhältnisse waren festzustellen . Des Weiteren waren Vorgaben der Stadtverwaltung umzusetzen, Platzräumungen vorzunehmen und mit einer Vielzahl von Dritten Gespräche und Schriftverkehr zu führen.
Die dargestellten, tätigkeitsbezogenen, Besonderheiten gingen quantitativ und qualitativ signifikant über das Normalmaß einer Befassung hinaus, der geltend gemachte Zuschlag war im Rahmen einer Gesamtschau aller zu erbringenden Arbeiten ebenfalls als angemessen zu erachten.
Bei einer Gesamtschau aller zuschlagsfähigen Kriterien war der geltend gemachte Erhöhungssatz von 60% nicht zu beanstanden und eine Vergütung in Höhe von 85% der Regelvergütung , also von xxx € zu gewähren.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war entsprechend der korrekten Berechnung auf xxx € ( 2 Monate zu 350€) zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf xxx €.
Die Schuldnerin wurde vorab gehört, sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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