Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Euroguard Group GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68655
EUID
DET3104V.HRB68655
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 127/24 Sp
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Roth
Adresse
Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Antragseingang
05.04.2024
Zulassung des Antrags
30.04.2024
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.05.2024 , 15:30 Uhr
Verschärfung vorläufiger Maßnahmen
06.06.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroguard Group GmbH ist Gegenstand zweier Beschlüsse des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein. Am 05.04.2024 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht und am 30.04.2024 zugelassen. Mit Beschluss vom 06.05.2024 ordnete das Gericht vorläufige Maßnahmen an, darunter die Bestellung von Rechtsanwalt Stefan Roth zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts für Verfügungen der Schuldnerin. Die DAK-Gesundheit trat als Antragstellerin auf. Am 06.06.2024 verschärfte das Gericht die Maßnahmen durch ein allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin, da der Geschäftsführer nicht am Verfahren mitwirkte. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ging dabei vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zudem wurde eine Postsperre angeordnet, um den Zugang zur Schuldnerin zu kontrollieren. Ein Beschwerdeverfahren beim Landgericht Frankenthal ist anhängig. Das Verfahren ist noch nicht eröffnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 127/24 Sp
06.05.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen,
- Antragstellerin -
g e g e n
Euroguard Group GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 11, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68655), vertrete…
3 f IN 127/24 Sp
06.05.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
DAK-Gesundheit, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen,
- Antragstellerin -
g e g e n
Euroguard Group GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 11, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68655), vertreten durch den Geschäftsführer Ahmad Hussein Nassereddine, Rathenaustraße 7, 68519 Viernheim
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx am 06.05.2024 beschlossen:
1. Der am 05.04.2024 eingegangene Antrag vom 05.04.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 30.04.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 15:30 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 30.04.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 03.05.2024. Danach ist ein laufender Geschäftsbetrieb vorhanden und eine hinreichende Mitwirkung der Geschäftsleiter derzeit nicht sichergestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 127/24 Sp
06.06.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
DAK-Gesundheit, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen,
- Antragstellerin -
g e g e n
Euroguard Group GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 11, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein…
3 f IN 127/24 Sp
06.06.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
DAK-Gesundheit, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen,
- Antragstellerin -
g e g e n
Euroguard Group GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 11, 67105 Schifferstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68655), vertreten durch den Geschäftsführer Ahmad Hussein Nassereddine, Rathenaustraße 7, 68519 Viernheim
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstraße 5-7, 61865 Mannheim
- vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx am 06.06.2024 beschlossen:
1.) Unter Aufhebung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß Ziff. 4 des Beschlusses vom 06.05.2024 wird der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Übrigen bleiben die Anordnungen aus dem Beschluss vom 06.05.2024 bestehen.
2.) Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, über die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (§§ 24, 85 Abs. 1 S. 1, 86 InsO).
3.) Es wird angeordnet, dass alle bei den Niederlassungen der Deutschen Post AG, DIREKTexpress Service GmbH, Regio Post Deutschland GmbH & Co. KG sowie Morgenpost-Briefservice GmbH für die Schuldnerin eingehenden Sendungen nicht der Schuldnerin, sondern dem vorläufigen Insolvenzverwalter auszuhändigen sind. Von dieser Beschlagnahme sind Sendungen der Staatsanwaltschaft, des vorläufigen Insolvenzverwalters und förmliche Zustellungen anderer Gerichte ausgenommen.
4.) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Soweit die Sendungen nicht die Insolvenzmasse betreffen oder vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft stammen, hat er sie unverzüglich an weiterzuleiten.
G r ü n d e :
Die Verschärfung der Verfügungsbeschränkungen durch Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist zur Überzeugung des Gerichts erforderlich und muss auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Frankenthal erfolgen, da ein gesteigertes Eilbedürfnis besteht. Der Geschäftsführer der Schuldnerin wirkt am Verfahren - trotz der erneuten gerichtlichen Aufforderung - nicht mit. Sollte er krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sein und keinen Vertreter bestellen können, führt dies zu keiner anderen Bewertung wie eine vorsätzliche Nichtmitwirkung. Es ist nach den bisherigen Ermittlungen des Gerichts davon auszugehen, dass das Insolvenzgericht örtlich zuständig ist und die Schuldnerin über einen laufenden Geschäftsbetrieb verfügt, jedenfalls aber zu sichernde Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Die Postsperre erscheint aus den angegebenen Gründen ebenfalls als verhältnismäßig.
, Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
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