Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Europäischen Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V. ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Europäischen Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V. befindet sich im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg, eingetragen im Handelsregister unter VR 30116. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tho…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Europäischen Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V. befindet sich im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg, eingetragen im Handelsregister unter VR 30116. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Kühn hat seine Vergütung und Auslagen beantragt. In einer Bekanntmachung vom 14.04.2026 wurde Gläubigern Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Einwendungen gegen den Antrag einzureichen. Eine spätere Entscheidung des Gerichts vom 31.07.2026 setzt die Vergütung und Auslagen fest. Dabei wird bestätigt, dass ein Gesamtzuschlag von 350 % zur Regelvergütung gerechtfertigt ist, basierend auf erschwerenden Ermittlungen, dem Aufbau einer Website, Pressearbeit, der hohen Gläubigeranzahl und dem Aufwand bei der Datenauswertung. Die festgesetzten Beträge unterliegen der Umsatzsteuer von 19 %. Dem Verwalter wird gestattet, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 1889/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Europäische Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V., Königsweg 3c, 14163 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 30116
- Schuldner -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätig…
36e IN 1889/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Europäische Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V., Königsweg 3c, 14163 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 30116
- Schuldner -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36e IN 1889/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Europäische Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V. Königsweg 3c, 14163 Berlin,
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register Nr. VR 30116
Schuldner
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverw…
36e IN 1889/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Europäische Vereinigung vereidigter Edelmetallberater e.V. Königsweg 3c, 14163 Berlin,
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register Nr. VR 30116
Schuldner
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Kühn, Kurfürstendamm 40/41, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 500 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 01.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 350 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat folgende Zuschläge geltend gemacht:
Erschwerte, über das normale Maß im erheblichen Umfang hinausgehende Ermittlungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten: 170 %
Aufbau und Verwaltung einer Informations- und Registrierungswebsite: 60 %
Pressearbeit: 50 %
hohe Gläubigeranzahl: 40 %
Erheblicher über das normale Maß hinausgehender Aufwand bei der Auswertung und Zusammenführung der aus verschiedenen Ermittlungsansätzen und gegenständen gewonnenen Erkenntnisse: 180 %
Gem. § 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. § 3 InsVV sichert die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden. Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Nach den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 01.04.2026 bestehen keine Zweifel, dass ein erkennbarer Mehraufwand entstanden ist, der ein Überschreiten der Regelvergütung in diesem besonders gelagerten Insolvenzverfahren rechtfertigt.
Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zuschläge im Verhältnis zur erbrachten Tätigkeit und zum konkreten Mehraufwand. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZB 51/19, unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war daher nur ein Gesamtzuschlag von 350 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 31.07.2026
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