Die Gesellschaft unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Gesellschaft fördert das öffentliche Gesundheitswesen, die Altenhilfe, die Erziehung und Berufsbildung sowie das Wohlfahrtswesen. Angebote und Unterstützung der Gesellschaft dienen allen bedürftigen Menschen ohne Rücksicht auf Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Religion, Konfession oder Wohnsitz. Die Gesellschaft wirkt planmäßig zusammen im Sinne von § 57 Abs. 3 AO mit anderen gemeinnützigen Körperschaften, die mit ihr gemäß § 15 AktG verbunden sind. Die Gesellschaft hat der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner eine Liste der Gesellschaften, mit denen sie kooperiert, vorzulegen. Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere verwirklicht durch: -Ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste und Einrichtungen der Rehabilitation, Pflege, Behandlung und Betreuung alter Menschen -Bereitstellung von Wohnräumen für alte Menschen -Ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste und Einrichtungen der Rehabilitation, Pflege, Behandlung und Betreuung behinderter und kranker Menschen -Ausbildung für sozialpflegerische Berufe -Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Behinderten- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der freien Wohlfahrtspflege sowie der Unterstützung hilfebedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts -Die Erbringung von Service- und Dienstleistungen an gemeinnützige Kooperationspartner im Sinne von § 57 Abs. 3 AO, insbesondere in den Bereichen Buchhaltung, Geschäftsführung, Überlassung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen, Büroorganisation und Personalrechnungswesen Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Hauptzweck der Gesellschaft dienen. Sie ist berechtigt, Verwaltungs-, Versorgungs- und sonstige Dienstleistungen auch Dritten gegenüber zu erbringen. Darüber hinaus darf sie sich an anderen Gesellschaften und Rechtsträgern, insbesondere der Altenhilfe, beteiligen sowie die Betriebsführung von anderen Unternehmen und Rechtsträgern mit vergleichbarer Zielsetzung übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Evangelische Dienste Lilienthal gemeinnützige GmbH ist am 27.02.2026 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden. Zum vorläufigen Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt worden. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten. Am 30.03.2026 ist zusätzlich zur vorläufigen Eigenverwaltung die Antragstellerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt worden. Am 01.05.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet worden. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 10.07.2026 bei dem Sachwalter anzumelden. Am 14.08.2026 findet eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 39/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Evangelische Dienste Lilienthal gemeinnützige GmbH, An der Martinskirche 12, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRB 121562), vertr. d.: 1. Henrik Schwarz, (Geschäftsführer), 2. Torsten Wieting, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführ…
11 IN 39/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Evangelische Dienste Lilienthal gemeinnützige GmbH, An der Martinskirche 12, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRB 121562), vertr. d.: 1. Henrik Schwarz, (Geschäftsführer), 2. Torsten Wieting, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze, (Geschäftsführer), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 27.02.2026 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung die Antragstellerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 39/26: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Evangelische Dienste Lilienthal gemeinnützige GmbH, An der Martinskirche 12, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRB 121562), vertr. d.: 1. Henrik Schwarz, (Geschäftsführer), 2. Torsten Wieting, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführe…
11 IN 39/26: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Evangelische Dienste Lilienthal gemeinnützige GmbH, An der Martinskirche 12, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRB 121562), vertr. d.: 1. Henrik Schwarz, (Geschäftsführer), 2. Torsten Wieting, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze, (Geschäftsführer), ist am 27.02.2026 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, c/o KÖSTERBERNER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421/322739200, E-Mail: kontakt@koesterberner.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 27.02.2026
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Originalbekanntmachung
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11 IN 39/26 : Über das Vermögen der Evangelische Dienste Lilienthal gemeinnützige GmbH, An der Martinskirche 12, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRB 121562), vertr. d.: 1. Henrik Schwarz, (Geschäftsführer), 2. Torsten Wieting, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze…
11 IN 39/26 : Über das Vermögen der Evangelische Dienste Lilienthal gemeinnützige GmbH, An der Martinskirche 12, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRB 121562), vertr. d.: 1. Henrik Schwarz, (Geschäftsführer), 2. Torsten Wieting, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzle, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2026 um 17:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, c/o KÖSTERBERNER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421/322739200, E-Mail: kontakt@koesterberner.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 10.07.2026 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 14.08.2026, 09:30 Uhr, Saal 51, Hauptgebäude, Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.05.2026
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