Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
evenco GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hellweg 33, 58455 Witten
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRA 7083
EUID
DER2201.HRA7083
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 617/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Robert Fliegner
Adresse
Westring 303, 44629 Herne
Termine & Fristen
Stellungnahmetermine Ende
10.02.2025
Stellungnahmetermine Ende
17.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der evenco GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO mit 1.945.346,88 EUR angegeben. Für die Verteilung steht ein Betrag von 132.921,33 EUR zur Verfügung, wobei noch restliche Masseverbindlichkeiten abgezogen werden müssen. Das Verteilungsverzeichnis liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum zur Einsicht aus. Zudem wurde ein weiterer Schlusstermin angesetzt, dessen Durchführung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO angeordnet ist. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 17.03.2025 im schriftlichen Verfahren zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der evenco GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Bochum anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Robert Fliegner, hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Berechnungswert von 478.645,08 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Masse beträgt nach der Schlussrechnung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der evenco GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Bochum anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Robert Fliegner, hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Berechnungswert von 478.645,08 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Masse beträgt nach der Schlussrechnung 490.518,17 EUR. Forderungen im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 1.945.346,88 EUR. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und einen weiteren Schlusstermin angesetzt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren zum Schlussverzeichnis und zur Schlussrechnung Stellung zu nehmen. Der letzte Termin für Stellungnahmen lief am 17.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgeric…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15406 eingetragene evenco Verwaltungs GmbH, Hellweg 33, 58455 Witten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Benning, Wittener Str. 77c, 58456 Witten, und Herrn Alexander Schmidt, Fischstr. 9, 29553 Bienenbüttel,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.945.346,88 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 132.921,33 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
80 IN 617/18
Amtsgericht Bochum, 17.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgeric…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15406 eingetragene evenco Verwaltungs GmbH, Hellweg 33, 58455 Witten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Benning, Wittener Str. 77c, 58456 Witten, und Herrn Alexander Schmidt, Fischstr. 9, 29553 Bienenbüttel,
wird ein weiterer Schlusstermin angesetzt:
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
17.03.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 617/18
Amtsgericht Bochum, 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgeric…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15406 eingetragene evenco Verwaltungs GmbH, Hellweg 33, 58455 Witten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Benning, Wittener Str. 77c, 58456 Witten, und Herrn Alexander Schmidt, Fischstr. 9, 29553 Bienenbüttel,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
10.02.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Der Schlussbericht mit Rechnungslegung sowie das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 617/18
Amtsgericht Bochum, 30.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgeric…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 617/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7083 eingetragenen evenco GmbH & Co. KG, Hellweg 33, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15406 eingetragene evenco Verwaltungs GmbH, Hellweg 33, 58455 Witten, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frank Benning, Wittener Str. 77c, 58456 Witten, und Herrn Alexander Schmidt, Fischstr. 9, 29553 Bienenbüttel,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Robert Fliegner, Westring 303, 44629 Herne
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Auf die Vergütung ist folgende aus der Masse gezahlte
Rechtsanwaltskostenrechnung anzurechnen, da die
Delegationsfähigkeit nicht festgestellt werden konnte:
Rechtsanwaltskosten vom 29.03.2021
(1,3-Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit, brutto XXX €)
Abzug wie ein entnommener Vorschuss: - XXX EUR
Restliche Vergütung: XXX EUR
(entsprechend netto XXX € + USt 19 % XXX € = XXX €).
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 30.11.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§ 10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§§ 10, 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz beträgt 1.400,00 EUR und ermäßigt sich aufgrund des geringeren Aufgabenspektrums im Verbraucherinsolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV auf 1.120,00 EUR. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§§ 10, 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 490.518,17 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 37.465,55 EUR (§ 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 135 % des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 50.578,49 EUR gerechtfertigt.
Im Einzelnen:
1.
Berechnungswert:
Der Insolvenzverwalter hat in Übereinstimmung mit dem Gutachter eine Berechnungsmasse
in Höhe von 478.645,08 €
der Berechnung zugrunde gelegt.
Ergebnis:
Es ergibt sich ein Berechnungswert in Höhe von 478.645,08 €.
Der Wert erhöht sich noch um die zur Masse zurückfließende Vorsteuererstattung aus der festzusetzenden Verwaltervergütung. Diese Erhöhung wird am Ende dieser Berechnung durchgeführt.
2.
Vergütungssatz:
Neben der Regelvergütung von 100 %
sind Zuschläge festzusetzen:
Zuschlag für die Betriebsfortführung durch den Verwalter:
Es wurde ein Zuschlag von 15 % beantragt.
Es erfolgte eine Betriebsfortführung vom 30.11.2018 bis ca. Ende Dez. 2018. Unter anderen sind folgende Merkmale festzustellen:
- Anzahl der Beschäftigten: 38
- Für die Fortführung durch den Verwalter sieht die Kommentierung zur InsVV folgende Zuschläge vor:
Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV Rdn 78 Stichwort "Betriebsfortführung" und Rdn 53:
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: bis 25 %
Es erscheint ein Zuschlag von 15 % angemessen.
Es hat keine Vergleichsrechnung zu erfolgen, da kein Überschuss erwirtschaftet wurde.
Zuschlag für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten:
Es wurde ein Zuschlag von 10 % beantragt.
Es wurden 38 Arbeitsverhältnisse abgewickelt.
Zuschlag wegen Forderungsanmeldungen/Gläubigerzahl:
Es wurde ein Zuschlag von 20 % beantragt.
Im vorliegenden Verfahren wurden 196 Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.
Abschlag wegen des Tätigwerdens eines vorläufigen Verwalters:
Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters.
Ein Abschlag ist dann vorzunehmen, wenn die Ersparnis für den endgültigen Verwalter erheblich war. Erhebliche Erleichterungen für den endgültigen Verwalter durch das Tätigwerden eines vorläufigen Verwalters sind in der Regel:
- Erstellung einer (u.U. auch unvollständigen) Vermögensübersicht
- Feststellung der Gläubiger und Schuldner.
- Vereinfachung der Tätigkeit des endgültigen Verwalters, weil sonst wahrzunehmende Aufgeben entfallen oder weniger aufwändig gewesen sind.
Ein Abschlag wird regelmäßig nicht über 5 v.H. bis 20 v.H. hinausgehen, vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.13 - IX ZB 38/11.
Bereits die rein tatsächliche Befassung mit dem Schuldnervermögen in Form der Sichtung und Systematisierung geht denknotwendig mit einer erheblichen Erleichterung für den nachfolgenden Verwalter einher. Die mit der Regelvergütung abgegoltene Tätigkeit des vorläufigen Verwalters kann beim nachfolgenden endgültigen Verwalter zu einem erheblichen Abschlag von bis zu 25 % führen, vgl. LG Bochum, Beschl. v. 04.06.2018 - I-7 T 23/18.
Der Verwalter muss darlegen, aus welchen Gründen keine erhebliche Arbeitserleichterung vorlag und deshalb keine Anrechnung erfolgen muss.
Vgl. zu allem: BGH, Beschluss v. 11.5.06 - IX ZB 249/04 und BGH, Beschl. v. 10.10.13 - IX ZB 38/11.
Hier erscheint ein Abschlag mit mindestens 5 % erforderlich.
Gesamtvergütungssatz:
Der Verwalter hat den beantragten Vergütungssatz von 145 % auf 135 % ermäßigt.
Im Hinblick auf das Abschlagserfordernis durch die Vorbefassung und Art und Umfang des Verfahrens ist ein Vergütungssatz von 135 % in der Gesamtschau angemessen.
3.
Gesamtvergütungsbetrag:
Summe: 50.097,63 €
Gesamtvergütung:
Bei einem Wert von 478.645,08 € und einen Vergütungssatz von 135 % ergibt sich folgende Vergütung:
Vergütung: 50.097,63 €
Auslagen: 11.132,81 €
Zustellauslagen: 1.727,60 €
Ust: 19 % 12.860,41 €
Summe: 74.920,07 €
abzgl. Anrechnung nicht delegierbare RA-Ko: - 557,03 €
Restvergütung: 74.363,04 €
(entsprechend netto 62.489,95 € zuzüglich Ust 11.873,09 €)
Es kann eine Erhöhung der Masse um 11.873,09 € auf 490.518,17 € durch Rückfluss der Vorsteuer aus der Restvergütung erreicht werden. Die Berechnung wurde mit einmaligem Durchlauf durchgeführt (BGH, Beschl. v. 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Es ergibt sich danach folgende Vergütung:
Vergütung: 50.578,49 €
Auslagen: 11.239,66 €
Zustellauslagen: 1.727,60 €
Ust: 19 % 12.967,26 €
Summe: 75.619,44 €
abzgl. Anrechnung nicht delegierbare RA-Ko: - 557,03 €
Restvergütung: 75.062,41 €
(entsprechend Vergütung netto: 63.077,66 € zuzgl. Ust 19 % = 11.984,75 €)
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 eingesehen werden.
80 IN 617/18
Amtsgericht Bochum, 30.12.2024
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