Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
eZelleron GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Collenbuschstr. 22, 01324 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 26982
EUID
DEU1104.HRB26982
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 2059/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Beck
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.12.2015
Eröffnung
18.04.2016
Forderungsanmeldefrist
12.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Forschung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von elektronischen und elektrochemischen Bauelementen und Geräten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eZelleron GmbH ist eröffnet. Mit Beschluss vom 15.12.2015 wurde die vorläufige Sachverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Thomas Beck als vorläufiger Sachwalter bestellt. Am 18.04.2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Thomas Beck als Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner hatte am 08.04.2016 den Antrag auf Eigenverwaltung zurückgenommen. Gegenwärtig wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO durchgeführt. Die Gläubiger können bis zum 12.06.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen widersprechen. Zudem wurde dem Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit eine Vergütung nebst Auslagen festgesetzt, wobei die Teilungsmasse mit 920.667,87 EUR angegeben wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2059/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eZelleron GmbH, Breitscheidstraße 78, 01237 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 26982
vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Kühn
ergeht am 15.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2059/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eZelleron GmbH, Breitscheidstraße 78, 01237 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 26982
vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Kühn
ergeht am 15.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.06.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2059/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eZelleron GmbH, Breitscheidstraße 78, 01237 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 26982
vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Kühn
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Ausl…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2059/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der eZelleron GmbH, Breitscheidstraße 78, 01237 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 26982
vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Kühn
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 15.12.2015 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Thomas Beck als vorläufiger Sachwalter bestellt. Am 08.04.2016 nahm der Schuldner den Antrag auf Eigenverwaltung zurück. Am 18.04.2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Thomas Beck als Insolvenzverwalter bestellt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 16.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters gemäß § 63 InsO.
Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wird mit der Vergütung des (endgültigen) Sachwalters bzw. des Insolvenzverwalters gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 InsVV durch einen Zuschlag zur Vergütung des (endgültigen) Sachwalters bzw. Insolvenzverwalters festgesetzt (FD-InsR 2016, 381219 (Leichtle)); Keller, NZI 2016, 753.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 920.667,87 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag. Bezüglich der Begründung und Höhe der einzelnen Zuschläge wird auf den Antrag vom 16.09.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Die beantragten Zuschläge für
a) die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter vom 15.12.2015 bis 18.04.2016 (4 Monate) einschließlich der Überwachung und Prüfung der Sanierungsbemühungen des Schuldners (FD-InsR 2016, 381219 (Leichtle)
b) die Prüfung und Durchsetzung verschiedener Ansprüchen mit Auslandsbezug
c) die umfangreiche Aufarbeitung der Buchhaltung und Geschäftsunterlagen der Schuldnerin
d) die Vorbereitung von Abstimmungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen und die Teilnahme an 5 außerordentlichen Gläubigerversammlungen
e) den Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters insbesondere im Wege der außergerichtlichen Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen ohne entsprechende Erhöhung der Insolvenzmasse wegen der Degression der Staffelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsO ab einer Berechnungsmasse von 250.000,00 €
f) die Erledigung von Insolvenzgeldangelegenheiten durch die Mitarbeiter des Insolvenzverwalters für XX Arbeitnehmer
g) das obstruierende Verhalten des vormaligen Geschäftsführers
h) die Vorbereitung und Durchführung von mehreren, längeren Investorengesprächen mit XX überwiegend anwaltlich vertretenen Beteiligten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis Ende 2016 (8 Monate)
rechtfertigen auch in der Gesamtschau eine Erhöhung der Vergütung.
Dem Insolvenzverwalter war daher eine Vergütung mit den beantragten Zuschlägen in Höhe von zu gewähren.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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