Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OnlineCasino Deutschland AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Preuschwitzer Str. 20, 02625 Bautzen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 34091
EUID
DEU1104.HRB34091
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 1046/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Matthias Schell
Rolle
Insolvenzverwalter (zuvor vorläufiger Sachwalter)
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.08.2022
Eröffnung
01.11.2022
Antragstellung
22.12.2025
Antragstellung
05.02.2026
Entscheidung
20.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Online Casinos.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OnlineCasino Deutschland AG ist am 01.11.2022 eröffnet worden. Zuvor war am 19.08.2022 die vorläufige Sachverwaltung angeordnet und der Antragsteller zum vorläufigen Sachwalter bestimmt worden. Mit der Verfahrenseröffnung endete die vorläufige Sachverwaltung. Der nunmehrige Insolvenzverwalter, zuvor vorläufiger Sachwalter, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Dieser Antrag stützt sich auf Daten vom 22.12.2025 und 05.02.2026. Die Teilungsmasse beträgt 1.272.806,09 EUR, woraus eine Regelvergütung von 10.237,76 EUR resultiert. Der Verwalter beantragt einen Zuschlag von 65 Prozent, der aufgrund besonderer Umstände wie der Fortführung des Unternehmens über zwei Monate, Sanierungsbegleitung und internationalen Bezügen als gerechtfertigt angesehen wird. Der Schuldner wurde zum Antrag gehört und hat keine Einwände erhoben. Die Vergütung einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ist aus der Masse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1046/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OnlineCasino Deutschland AG, Preuschwitzer Straße 20, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 34091
vertreten durch den Vorstand Matthias Schell
ergeht am 20.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem vorläu…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1046/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OnlineCasino Deutschland AG, Preuschwitzer Straße 20, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 34091
vertreten durch den Vorstand Matthias Schell
ergeht am 20.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Dem vorläufigen Sachwalter und nunmehr Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 19.08.2022 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und der Antragsteller zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Das Verfahren wurde am 01.11.2022 eröffnet, damit endete zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Sachwaltung.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 22.12.2025/ 05.02.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 12a InsVV beträgt 1.272.806,09 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 12a Abs. 1 S.1 InsVV in Höhe von 10.237,76 EUR.
Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 65 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 22.12.2025 verwiesen.
Der Schuldner wurde zum Antrag gehört und ist diesem nicht entgegengetreten.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Fortführung des Unternehmens über 2 Monate, der Begleitung der Sanierungsbemühungen, der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem internationalen Bezug durch Auslandsberührungen gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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