Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FAKON-Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009
EUID
DEG1207.HRB18009
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 303/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Wulsten
Adresse
Rudolf-Breitscheid-Straße 33, 14482 Potsdam
Termine & Fristen
Eröffnung
30.12.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.02.2025
Stichtag Berichts- und Prüfungstermin
24.03.2025
Widerspruchsfrist
20.11.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
12.03.2026
Bekanntmachung Masseunzulänglichkeit
16.03.2026
Anzeige Masseunzulänglichkeit
23.04.2026
Bekanntmachung Masseunzulänglichkeit
27.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAKON-Bau GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet worden. Die entsprechenden Unterlagen und die Forderungstabelle liegen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Frankfurt (Oder) aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen die Prüfung dieser Forderungen muss bis zum 20.11.2025 bei Gericht eingehen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde am 12.03.2026 sowie am 23.04.2026 durch den Insolvenzverwalter die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß §§ 208 bis 210 InsO erstattet.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAKON-Bau GmbH ist am 30.12.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwalt Thomas Wulsten ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 10.02.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin war der 2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAKON-Bau GmbH ist am 30.12.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Rechtsanwalt Thomas Wulsten ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 10.02.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin war der 24.03.2025. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Masseunzulänglichkeit angezeigt, was zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens führte. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist am 12.03.2026 eingegangen, die Bekanntmachung erfolgte am 16.03.2026. Eine weitere Anzeige der Masseunzulänglichkeit ging am 23.04.2026 ein und wurde am 27.04.2026 bekannt gegeben. Zudem wurde zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei die Frist für schriftliche Widersprüche bis zum 20.11.2025 lief.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 303/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetragener Sitz: Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsfüh…
3 IN 303/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetragener Sitz: Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ajdini Ljuljzim, Wilhelmsruher Damm 158, 13439 Berlin ist am 12.03.2026 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 16. März 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 303/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetragener Sitz: Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsfüh…
3 IN 303/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetragener Sitz: Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ajdini Ljuljzim, Wilhelmsruher Damm 158, 13439 Berlin ist am 23.04.2026 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 27. April 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetragener Sitz: Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Aj…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetragener Sitz: Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ajdini Ljuljzim, Wilhelmsruher Damm 158, 13439 Berlin wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 20.11.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
3 IN 303/24
Frankfurt (Oder), 7. Oktober 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 303/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetrage…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 303/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FAKON-Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 18009 FF), Geschäftszweig: Fassadenbau, Beton- und Maurerarbeiten und Trockenbau, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), eingetragener Sitz: Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ajdini Ljuljzim, Wilhelmsruher Damm 158, 13439 Berlin
wird auf den am 18.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.12.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Thomas Wulsten,
Rudolf-Breitscheid-Straße 33,
14482 Potsdam
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dem Schuldner wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 24.02.2025 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 24.03.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des Insolvenzverwalters, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 30. Dezember 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 303/24
In dem Insolvenzeröffnungssverfahren über das Vermögen FAKON-Bau GmbH, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer
ist am 30. Oktober 2024 um 10.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet …
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 303/24
In dem Insolvenzeröffnungssverfahren über das Vermögen FAKON-Bau GmbH, Frankfurter Straße 2, 15518 Briesen (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer
ist am 30. Oktober 2024 um 10.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Thomas Wulsten, Rudolf-Breitscheid-Straße 33, 14482 Potsdam wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Schuldners über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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