Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Falcon Truck School GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 22204
EUID
DEX1721R.HRB22204
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 161/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henning Kölsch
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
18.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falcon Truck School GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, Aktenzeichen 8 IN 161/23. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Ronald Hinz vertreten. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg. Das Verfahren befindet sich in der Phase des Schlusstermins gemäß § 197 InsO. Die Durchführung erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO, wobei die Schlussanhörung den mündlichen Schlusstermin ersetzt. Beteiligte haben die Gelegenheit, bis einschließlich 18.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden als verspätet behandelt und nicht in die Entscheidung einbezogen. Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis und der Vergütungsantrag können in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Gegen den Beschluss steht die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek zur Verfügung.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falcon Truck School GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, während das für die Verfahrensdurchführung zuständige Gericht das Amtsgericht Reinbek ist. Der Geschäftsführer Ronald Hinz vertritt den Schuldner. Die Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER sind…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falcon Truck School GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, während das für die Verfahrensdurchführung zuständige Gericht das Amtsgericht Reinbek ist. Der Geschäftsführer Ronald Hinz vertritt den Schuldner. Die Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER sind als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Im Rahmen des Verfahrens ist eine Schlussverteilung vorgesehen. Nach dem auf der Geschäftsstelle niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 47.871,84 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 5.416,23 EUR, wovon Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters abzusetzen sind. Zudem ist eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt worden. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis einschließlich 18.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag zu erheben. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Gegen den Beschluss steht die Erinnerung binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek zur Verfügung.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falcon Truck School GmbH ist beim Amtsgericht Reinbek anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck (HRB 22204 HL). Der Geschäftsführer Ronald Hinz vertritt die Schuldnerin. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER. Im Verfahren ist der …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falcon Truck School GmbH ist beim Amtsgericht Reinbek anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck (HRB 22204 HL). Der Geschäftsführer Ronald Hinz vertritt die Schuldnerin. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Henning Kölsch als Insolvenzverwalter tätig. Die festgesetzten Beträge für Vergütung und Auslagen des Verwalters sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Ein Schlusstermin gem. § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren erfolgt, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag bis zum 18.08.2026 erhoben werden konnten. Eine Schlussverteilung soll stattfinden; nach dem Verzeichnis betragen die teilnehmenden Forderungen EUR 47.871,84, zur Verteilung steht ein Betrag von EUR 5.416,23 abzüglich Gerichtskosten und Verwaltervergütung. Gegen die Beschlussfassungen kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 161/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Falcon Truck School GmbH, Thorkoppel 19 d, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Ronald Hinz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22204 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwal…
8 IN 161/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Falcon Truck School GmbH, Thorkoppel 19 d, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Ronald Hinz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22204 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 334653
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis sowie der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 161/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falcon Truck School GmbH, Thorkoppel 19 d, 22885 Barsbüttel Amtsgericht Reinbek, Geschäfts-Nr.: 8 IN 161/23
soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reinbek, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen…
8 IN 161/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falcon Truck School GmbH, Thorkoppel 19 d, 22885 Barsbüttel Amtsgericht Reinbek, Geschäfts-Nr.: 8 IN 161/23
soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reinbek, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen EUR 47.871,84. Zur Verteilung steht ein Betrag von EUR 5.416,23. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters. Amtsgericht Reinbek -Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 161/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Falcon Truck School GmbH, Thorkoppel 19 d, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Ronald Hinz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22204 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwal…
8 IN 161/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Falcon Truck School GmbH, Thorkoppel 19 d, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Ronald Hinz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22204 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 334653
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Kölsch, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.931,31 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 02.09.2026
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