Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Falk Bürogebäude Objekt Hagen GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 81229
EUID
DED2601V.HRA81229
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
2267/05
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Josef Nachmann
Adresse
Ganghoferstraße 31, 80339 München
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Falk Bürogebäude Objekt Hagen GmbH & Co. KG ist aufgehoben. Im Rahmen einer Nachtragsverteilung wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Josef Nachmann festgesetzt, nachdem nachträglich ein Betrag von insgesamt 8.239,69 € zur Masse geflossen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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1500 IN 2267/05
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In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Falk Bürogebäude Objekt Hagen GmbH & Co. KG, Westendstraße 160, 80339 München,
vertreten durch die Gesellschafter und die persönlich haftende Gesellschafterin Falk …
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1500 IN 2267/05
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In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Falk Bürogebäude Objekt Hagen GmbH & Co. KG, Westendstraße 160, 80339 München,
vertreten durch die Gesellschafter und die persönlich haftende Gesellschafterin Falk Asset Management GmbH
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 81229
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalts Josef Nachmann, Ganghoferstraße 31, 80339 München, für die Nachtragsverteilung wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 14.10.2024.
Gemäß § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter für die Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
Vorliegend ist ein Betrag von insgesamt 8.239,69 € nachträglich zur Masse geflossen. Eine Vergütung i.H.v. BETRAG € ist hier - insbesondere im Hinblick auf die Vergleichsberechnung, die Anzahl der Gläubiger und die Zeit seit der Aufhebung des Verfahrens - angemessen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.03.2025
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