Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fanseller UG (haftungsbeschränkt) wurde durch den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eingeleitet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Frankfurt am Main, während das zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Schwarzenbek ist. Am 15.01.2026 waren Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Mit Beschluss vom 31.07.2026 hat das Amtsgericht Schwarzenbek den Antrag der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind mit diesem Beschluss aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 184/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Fanseller UG (haftungsbeschränkt), Rülauer Ring 71, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Vetter
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 141133
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
B…
1 IN 184/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Fanseller UG (haftungsbeschränkt), Rülauer Ring 71, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Vetter
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 141133
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 15.01.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 184/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Fanseller UG (haftungsbeschränkt), Rülauer Ring 71, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Vetter
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 141133
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
B…
1 IN 184/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Fanseller UG (haftungsbeschränkt), Rülauer Ring 71, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Vetter
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 141133
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, soweit sie den Tenor zu 1. betrifft, kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 31.07.2026
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