Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vivanco Gruppe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 26692
EUID
DEX1721R.HRB26692
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek
Aktenzeichen
8 IN 214/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Aufhebung der Eigenverwaltung
31.07.2026
Bestellung Insolvenzverwalter
01.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vivanco Gruppe GmbH ist eröffnet. Ursprünglich war die Eigenverwaltung angeordnet worden, welche mit Ablauf des 31. Juli 2026 aufgehoben wird. Grund hierfür ist ein entsprechender Antrag des Geschäftsführers gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Zum neuen Insolvenzverwalter ab dem 1. August 2026 wurde Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt bestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Reinbek eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 214/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Vivanco Gruppe GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Philipp Gerding, Ewige Weide 15, 22926 Ahrensburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 26692 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte act AC Tischendorf Rechtsanwälte …
8 IN 214/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Vivanco Gruppe GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Philipp Gerding, Ewige Weide 15, 22926 Ahrensburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 26692 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main
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hat das Amtsgericht Reinbek am 01.08.2026 beschlossen:
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Die Anordnung der Eigenverwaltung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 1.2.2026 wird mit Ablauf des 31.7.2026 aufgehoben.
Zum Insolvenzverwalter wird ab dem 1.8.2026 bestellt:
Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
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Gründe
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Die Entscheidung beruht auf § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Danach hebt das Insolvenzgericht die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn dies vom Schuldner beantragt wird. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat die Aufhebung der Eigenverwaltung zu 31.7.2026 beantragt.
Gemäß § 272 Abs. 3 InsO kann der ehemalige Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|Amtsgericht Reinbek-Insolvenzgericht-
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