Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FAR Bau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68315
EUID
DET3104V.HRB68315
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 230/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Nebenmaßnahmen angeordnet
22.05.2026
Gutachten
29.06.2026
Beschluss
02.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FAR Bau UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein bearbeitet. Die Schuldnerin hat den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens selbst gestellt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung, nämlich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, materiellrechtlich vorliegen. Aufgrund eines Gutachtens der Sachverständigen vom 29.06.2026 wurde jedoch festgestellt, dass kein verwertbares Aktivvermögen vorhanden ist, das die Kosten des Verfahrens decken könnte. Daher wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren ist damit nicht eröffnet worden. Es wurde angeordnet, die Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen. Die mit Beschluss vom 22.05.2026 angeordneten Nebenmaßnahmen wurden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 230/26
02.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
FAR Bau UG (haftungsbeschränkt), Will-Sohl-Straße 43, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68315), vertreten durch den Geschäftsführer Bastian Ludwig Waag…
3 b IN 230/26
02.07.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
FAR Bau UG (haftungsbeschränkt), Will-Sohl-Straße 43, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68315), vertreten durch den Geschäftsführer Bastian Ludwig Waag
- Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht X beschlossen:
1.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
2.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.
3.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4.) Die mit Beschluss vom 22.05.2026 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
5.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).
Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 29.06.2026 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens X €. Aktiva sind in Höhe von nicht mehr als X € vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung der Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von X € nicht gedeckt sind.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs.1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
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X
Richter am Amtsgericht
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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