Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fashion Street GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Main-Taunus-Zentrum, 65843 Sulzbach
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 92243
EUID
DEM1201.HRB92243
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 333/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
12.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb und Verkauf von Bekleidungsartikeln und Accessoires.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fashion Street GmbH ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 333/21 F-14-7 Das Insolvenzverfahren Fashion Street GmbH, Shop 48, Main-Taunus-Zentrum, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRB 92243), vertreten durch: Rasa Ellermann, Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführerin), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrun…
810 IN 333/21 F-14-7 Das Insolvenzverfahren Fashion Street GmbH, Shop 48, Main-Taunus-Zentrum, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRB 92243), vertreten durch: Rasa Ellermann, Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführerin), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 333/21 F-14-7 - In dem Insolvenzverfahren Fashion Street GmbH, Shop 48, Main-Taunus-Zentrum, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRB 92243), vertreten durch: Rasa Ellermann, Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 04.11.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzfo…
810 IN 333/21 F-14-7 - In dem Insolvenzverfahren Fashion Street GmbH, Shop 48, Main-Taunus-Zentrum, 65843 Sulzbach (AG Frankfurt am Main, HRB 92243), vertreten durch: Rasa Ellermann, Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 04.11.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 18.11.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 09.09.2024
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