Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Medienwerkstattinitiative M E W I
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main VR 8747
EUID
DEM1201.VR8747
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 525/19 M-1-8
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
07.07.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
22.09.2025
Aufhebung
10.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I ist die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Gläubiger können bis zum 07.07.2025 Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang der zu prüfenden Forderungen erheben. Im weiteren Verlauf ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Hierbei wurden Forderungen im Rang § 38 InsO in Höhe von 85.552,24 € festgestellt, wobei ein Betrag von 55.278,73 € (abzüglich noch zu bedienender Massekosten und Masseschulden) verfügbar ist. Gläubiger können bis zum 22.09.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 525/19 M-1-8 Das Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, (Vorstand),
wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteil…
810 IN 525/19 M-1-8 Das Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, (Vorstand),
wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 525/19 M-1-8 In dem Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Offenbach am Main, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, "derzeit unbek…
810 IN 525/19 M-1-8 In dem Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Offenbach am Main, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, "derzeit unbekannten Aufenthalts", (Vorstand), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 22.09.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
22.07.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 525/19 M-1-8
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöc…
Amtsgericht Frankfurt am Main
22.07.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 525/19 M-1-8
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Offenbach am Main, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, "derzeit unbekannten Aufenthalts", (Vorstand),
werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Der bereits gewährte und aus der Masse entnommene Vorschuss in Höhe von XXX € ist auf die festgesetzte Vergütung anzurechnen.
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR XXX errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX
Die im Zuge der vorläufigen Insolvenzverwaltung geleisteten Vorarbeiten rechtfertigen die Herabsetzung der Regelvergütung um 5 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Medienwerkstattinitiative MEWI, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747), hat das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 85.552,24 € festgestellt. Verfügbar sind derzeit 55.278,73 € …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Medienwerkstattinitiative MEWI, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747), hat das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 85.552,24 € festgestellt. Verfügbar sind derzeit 55.278,73 € abzüglich noch zu bedienender Massekosten und Masseschulden.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 810 IN 525/19 M-1-8 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, den 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 525/19 M-1-8 - In dem Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Wielandstraße 30, 60318 Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Hermann-Steinhäuser-Straße 37, 63065 Offenbach am…
810 IN 525/19 M-1-8 - In dem Insolvenzverfahren Medienwerkstattinitiative M E W I, Bolongarostraße 97, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, VR 8747),
vertreten durch:
1. Werner Rosmaity, Wielandstraße 30, 60318 Frankfurt am Main, (Vorstand),
2. Michael Jöckel, Hermann-Steinhäuser-Straße 37, 63065 Offenbach am Main, (Vorstand),
3. Paul Alexandru Dumitrascu, "derzeit unbekannten Aufenthalts", (Vorstand), wird die Prüfung der bis zum 23.06.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum 07.07.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 07.04.2025
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