Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fehring Holzspäne GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Bielefeld HRA 13128
EUID
DER2101.HRA13128
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 519/03
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger
Adresse
Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
Termine & Fristen
Gerichtsbeschluss
05.07.2012
Gerichtsbeschluss
14.05.2013
Vergütungsantrag
16.01.2026
Gerichtsbeschluss
17.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fehring Holzspäne GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, hat auf Grundlage der Beschlüsse des Gerichts vom 05.07.2012 und 14.05.2013 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Die Vergütung des Verwalters für diese Nachtragsverteilung wird durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.04.2026 festgesetzt. Die Berechnung der Vergütung erfolgt gemäß § 2 InsVV basierend auf einer nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 90.195,86 EUR, wobei nach billigem Ermessen ein Satz von 25 % als angemessen erachtet wird. Neben der Vergütung sind angemessene Auslagen zu erstatten, wobei ein vergütungsabhängiger Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommen wurde. Gegen die Festsetzung der Vergütung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 519/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 13128 eingetragenen Fehring Holzspäne GmbH & Co. KG, Brönninghauser Str. 32, 33729 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 519/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 13128 eingetragenen Fehring Holzspäne GmbH & Co. KG, Brönninghauser Str. 32, 33729 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 33783 eingetragene Fehring Holzspäne Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Dieter Fehring, Ebberghöhe 21, 33659 Bielefeld
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
wird das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Verwalter hat aufgrund der Beschlüsse des Gerichts vom 05.07.2012 und 14.05.2013 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Regelsatz wird gemäß § 2 InsVV aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 90.195,86 EUR berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 25 % angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern, der antragsgemäß zu berücksichtigen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.123 eingesehen werden.
43 IN 519/03
Amtsgericht Bielefeld, 17.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.