Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Feldmann-Weil, Karin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Carl-Zeiss-Str. 45, 55129 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRA 3571
EUID
DET2304V.HRA3571
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 92/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf
Kanzlei
Neussel KPA
Adresse
Kaufmannshof 1, 55120 Mainz
Telefon
06131-626080
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.12.2025
Schlusstermin
20.04.2026
Aufhebung
22.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann wurde beim Amtsgericht Mainz geführt. Zunächst waren vorläufige Maßnahmen ergriffen worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütung und Auslagen sowohl des vorläufigen als auch des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein besonderer Prüfungstermin für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen wurde auf den 09.12.2025 bestimmt. Ursprünglich war eine Schlussverteilung geplant, wofür ein Schlusstermin zum 20.04.2026 festgelegt wurde und die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt wurde. Das Verfahren ist jedoch am 22.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da mangels einer zu verteilenden Masse keine Schlussverteilung vorgenommen werden konnte.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 …
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 20.04.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der …
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf, c/o Neussel KPA, Kaufmannshof 1, 55120 Mainz, Tel.: 06131-626080, Fax: 06131-6260813, E-Mail: kanzlei@neusselkpa.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 787,79 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 44.096,26 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Mainz, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 92/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), ist am 22.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Mangels einer zu verteile…
280 IN 92/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), ist am 22.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Mangels einer zu verteilenden Masse konnte keine Schlussverteilung vorgenommen werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten…
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 09.12.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ste…
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Erhöhung für 11 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Landeskasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da vorliegend 11 Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung gemäß § 63 Abs. 2 InsO aus der Landeskasse.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt…
280 IN 92/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karin Feldmann-Weil geb. Feldmann, geb. am 21.11.1939, Waldthausenstraße 74, 55126 Mainz, Inh. Aero-Baggage K. Feldmann e.K., Carl-Zeiss-Straße 45, 55129 Mainz (AG Mainz, HRA 3571), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Landeskasse auszuzahlen, EUR können aus der Masse entnommen werden.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Aufgrund der gewährten Stundung erfolgt die Erstattung gemäß § 63 Abs. 2 InsO aus der Landeskasse.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 28.10.2025
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