Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Rheinallee 92, 55120 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 898
EUID
DET2304V.HRB898
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 144/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Rolle
Sachwalter
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
26.09.2025 , 08:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.11.2025
Berichtstermin
16.12.2025 , 14:00 Uhr
Prüfungstermin
16.12.2025 , 14:00 Uhr
Insolvenzplantermin
27.01.2026 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und Bearbeitung von Gießereierzeugnissen und von verwandten Erzeugnissen und der Handel damit. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu erwerben oder zu pachten, Beteiligungen zu übernehmen, Zweigniederlassungen zu errichten und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die der Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH ist am 26.09.2025 eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner ist als Sachwalter bestellt. Die Gläubiger wurden zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 24.11.2025 aufgefordert. Ein Berichts- und Prüfungstermin war für den 16.12.2025 anberaumt. Im Anschluss wurde ein Insolvenzplanverfahren eingeleitet, wobei der Schuldnerin eine Frist zur Vorlage eines Plans gesetzt wurde. Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan fand am 27.01.2026 statt. Aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans ist das Verfahren nach dem Beschluss vom 13.02.2026 aufgehoben worden. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurde festgesetzt, die Veröffentlichung der Beträge wurde jedoch gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO unterlassen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Mar…
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß §§ 12 Abs. 1, 12a Abs. 1 InsVV
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.01.2026 beantragte der vorläufigen Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung gem. §§ 12 Abs. 1, 12a Abs. 1 InsVV.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Folgende Erhöhungen der vorläufigen Sachwaltervergütung wurden beantragt:
-Betriebsfortführung und Arbeitnehmerthemen i.H.v. 25 %
-Sanierungsbemühungen und Investorensuche i.H.v. 15 %
- Vorläufiger Gläubigerausschuss i.H.v. 5 %
Die Erhöhung ist angemessen, es wird auf die Erläuterung des Sachwalters im Antrag verwiesen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 25.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO auf…
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitglie…
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 20.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten For…
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 09.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan…
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Dienstag, 27.01.2026, 09:00 Uhr, Saal 113, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Mainz, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist am 29.07.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO w…
280 IN 144/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist am 29.07.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten gesetzt.
Gemäß §§ 270a Abs. 1, 270b Abs. 2 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 29.07.2025
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 144/25 : Über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Ja…
280 IN 144/25 : Über das Vermögen der Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH, Rheinallee 92, 55120 Mainz (AG Mainz, HRB 898), vertr. d.: 1. Christoph Althausse, (Geschäftsführer), 2. Rudolf Riedel, (Geschäftsführer), ist am 26.09.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.11.2025 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 16.12.2025, 14:00 Uhr, Saal 16, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 29.09.2025
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