Handel sowie Vertrieb von industriell gefertigten Bauelementen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der FENSTERMAXX 24 GmbH ist am 27.03.2024 um 09:30 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Bähr bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 23.04.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist auf den 04.06.2024 um 11:00 Uhr angesetzt worden. Am 11.06.2024 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO. Zudem wurde die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/564 IE 1924/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTERMAXX 24 GmbH, Großenhainer Straße 81-83, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35015
vertreten durch den Geschäftsführer André Böhmer
vertreten durch die Geschäftsführerin Renate Heine
vertr…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/564 IE 1924/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTERMAXX 24 GmbH, Großenhainer Straße 81-83, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35015
vertreten durch den Geschäftsführer André Böhmer
vertreten durch die Geschäftsführerin Renate Heine
vertreten durch den Geschäftsführer Lukasz Nowaczyk
Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 27.03.2024 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Rainer Bähr
Wasastraße 15
01219 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 340850
Telefax: 0351 340855
Email geschäftlich: dresden@hww.eu
Website: www.hww.eu
bestellt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 23.04.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Dienstag, 04.06.2024, 11:00 Uhr
Amtsgericht Dresden, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1, Sitzungssaal D 131
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Der Antrag ist am 14.12.2023 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen.
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO und den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO.
Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und überschuldet.
Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt.
Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IE 1924/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTERMAXX 24 GmbH, Großenhainer Straße 81-83, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35015
vertreten durch den Geschäftsführer André Böhmer
vertreten durch die Geschäftsführerin Renate Heine
vertreten…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IE 1924/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTERMAXX 24 GmbH, Großenhainer Straße 81-83, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35015
vertreten durch den Geschäftsführer André Böhmer
vertreten durch die Geschäftsführerin Renate Heine
vertreten durch den Geschäftsführer Lukasz Nowaczyk
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 11.06.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IE 1924/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTERMAXX 24 GmbH, Großenhainer Straße 81-83, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35015
vertreten durch den Geschäftsführer André Böhmer
vertreten durch die Geschäftsführerin Renate Heine
vertreten…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IE 1924/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTERMAXX 24 GmbH, Großenhainer Straße 81-83, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35015
vertreten durch den Geschäftsführer André Böhmer
vertreten durch die Geschäftsführerin Renate Heine
vertreten durch den Geschäftsführer Lukasz Nowaczyk
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom27.03.2024 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Leipzig, v.d. Frau Katrin Steffan, Raben Trans European GmbH, v.d. Herrn Sven Züchner und Herrn Dr. Morris Geßner, MG Unternehmensberatung bestellt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Leipzig, v.d. Frau Katrin Steffan vom 01.07.2024 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschließlich ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind auch der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden...... Stunden für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von 150,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:
|die Übertragung des bereits ruhenden Geschäftsbetriebs der Schuldnerin (mit 25 Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Antragstellung) per asset deal auf einen Käufer zu begleiten und diesem abschließend nach Prüfung zuzustimmen.
Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von .......... EUR festzusetzen.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.