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Insolvenzprofil
Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRA 11991
EUID
DET2408V.HRA11991
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 12/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ingo Grünewald
Adresse
Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld
Termine & Fristen
Stichtag für Widersprüche
22.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG ist anhängig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist Rechtsanwalt Ingo Grünewald als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht Wittlich hat am 08.02.2024 beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zu geben. Am 29.02.2024 wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; der Stichtag für Widersprüche wurde auf den 22.03.2024 bestimmt. Am 13.03.2024 wurden Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 428.934,12 EUR zugrunde gelegt wurde. Am 10.06.2024 wurde erneut beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu geben. Das Verfahren befindet sich im laufenden Stadium der Forderungsprüfung und Vergütungsfestsetzung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, M…
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 08.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, M…
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.03.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wittlich, 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, M…
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 28,47 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.01.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 428.934,12 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 987,76 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 12.654,50 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 12.407,56 EUR. Die Differenz zwischen den beiden Beträgen liegt bei 246,94 €.
Der Zuschlag von 30 % führt zu einer Erhöhung um 2.597,27 EUR abzüglich 246,94 EUR Mehrvergütung aus der erfolgreichen Unternehmensfortführung, hier 2.350,33 EUR.
Der Zuschlag aus der Betriebsfortführung ist somit auf 28,47 % zu kürzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 13.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, M…
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Jun…
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 18.11.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wittlich, 14.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, M…
7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 47,74 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 96.308,28 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1.
2. Da der geleistete Massenkostenbeitrag der Sicherungsgläubiger im Rahmen der Immobilienverwaltung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 399,84 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Immobilienverwaltung beträgt 10 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von % ergibt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 303,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 92 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,30 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 7a IN 12/19 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. D…
Az.: 7a IN 12/19 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: 1. Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Dirk Junk, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (Geschäftsführer), ist am um Uhr gegen die Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingo Grünewald, Prof.Dr.Dr. Thomas B. Schmidt RA Partnerschaft mbB, Schlossstr. 7, 56856 Zell / Mosel, Tel.: 06542/18130-0, Fax: 06542/18130-29, E-Mail: Zell@tbs-insolvenzverwalter.de, Internet: www.thomasbschmidt.de bestellt worden.
Az. 7a IN 12/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ferienhotel Cafe am Maar GmbH & Co. KG, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld (AG Wittlich, HRA 11991), vertr. d.: Ferienhotel Cafe am Maar Verwaltungs-GmbH, Meerbachstraße 50, 54531 Meerfeld, (persönlich haftender Gesellschafter), teilt der Insolvenzverwalter mit: Die Schlussverteilung soll gem. § 196 InsO nach Genehmigung durch das Insolvenzgericht stattfinden. Zur Verteilung stehen keine Mittel zur Verfügung. Es sind Insolvenzforderungen in Höhe von 322.697,01 EUR zu berücksichtigen. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes/Insolvenzgerichtes Wittlich zur Einsicht ausgelegt. Auf die Fristen gem. §§ 189, 194 InsO wird verwiesen.
Amtsgericht Wittlich, 05.11.2024
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