Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fest planen und Bauen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bahnhofstraße 72, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Handelsregister
Amtsgericht Bielefeld HRB 42968
EUID
DER2101.HRB42968
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 671/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau
Adresse
Marktstr. 5, 33602 Bielefeld
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum vorläufiger Verwalter
18.12.2020
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
31.01.2021
Vergütungsantrag
23.02.2026
Beschlussdatum
24.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die schlüsselfertige Errichtung von Immobilien. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmungen errichten, erwerben oder sich daran beteiligten; sie darf auch als persönlich haftende Gesellschafterin in eine Kommanditgesellschaft eintreten und Geschäftsführungsaufgaben übernehmen. Ferner darf die Gesellschaft alle derartigen Geschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen und der Entwicklung der Gesellschaft dienlich sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fest planen und Bauen GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.12.2020 bis zum 31.01.2021 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 69.724,88 EUR. Die Regelvergütung wurde auf 50 % des Regelsatzes erhöht. Der Verwalter hat seine Gründe für den Zuschlag nachvollziehbar dargestellt, wovon das Gericht vollinhaltlich gefolgt ist. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 671/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 42968 eingetragenen Fest planen und Bauen GmbH, Bahnhofstraße 72, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Feim Statovci, …
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 671/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 42968 eingetragenen Fest planen und Bauen GmbH, Bahnhofstraße 72, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Feim Statovci, Bergiusstraße 8, 33689 Bielefeld
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Arnd Wiebusch, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstr. 5, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.12.2020 bis zum 31.01.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 69.724,88 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 17.630,74 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4 407,69 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt.
Der Verwalter hat in seinem Antrag die Gründe für den vorgenommenen Zuschlag nachvollziehbar dargestellt. Seinen Ausführungen wurde vollinhaltlich gefolgt, da die beantragte Vergütung im Ergebnis angemessen und erforderlich erschien, um den Aufwand der vom vorläufigen Verwalter erbrachten Arbeit angemessen zu vergüten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.120 eingesehen werden.
43 IN 671/20
Amtsgericht Bielefeld, 24.03.2026
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