Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fichter Maschinenbau GmbH,
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bruckmatten 17, 79356 Eichstetten am Kaiserstuhl
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 5947
EUID
DEB8536.HRB5947
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen
176/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
21.04.2026
Bekanntmachung Entscheidung
22.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Planung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von selbst hergestellten sowie von veredelten Sondermaschinen und Vorrichtungen aller Art, ferner die Entwicklung und Vermarktung vom Produktionsverfahren, der Handel und der Vertrieb von Industrieeinrichtungen und -anlagen, Maschinen und Geräten sowie Industriezubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fichter Maschinen GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Freiburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des Verwalters vom 21.04.2026. Bei der Berechnung wurde ein unterliegender Vermögenswert in Höhe von 4.795.295,43 EUR zugrunde gelegt. Der Verwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 67 %, wovon dem Gericht ein Zuschlag von 62,16 % als angemessen erschien. Dieser setzt sich aus Zuschlägen für die Betriebsfortführung (40 %, davon 27,16 % Ausgleich), die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 53 Arbeitnehmer (10 %), Sanierungsbemühungen (15 %) und den Auslandsbezug (10 %) zusammen. Die Gläubigerzahl von 270 rechtfertigte keinen zusätzlichen Zuschlag. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO berechnet. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 176/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fichter Maschinen GmbH, Bruckmatten 17, 79356 Eichstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Stiedl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5947
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kaiser & Sozien …
8 IN 176/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fichter Maschinen GmbH, Bruckmatten 17, 79356 Eichstetten, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Stiedl
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5947
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg, Gz.: 000541-23
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, , wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.795.295,43 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.04.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 2,5 Monate
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 53 Arbeitnehmer
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Auslandsbezug - Gläubigerzahl
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war satt des begehrten Zuschlags von 67,16 v.H. ein solcher von 62,16 v.H. in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Über diesen war wie folgt zu befinden:
a) Betriebsfortführung Die Fortführung eines Unternehmens nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichten auch eines vorläufigen Verwalters und stellt zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus der Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist ( siehe Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rd . 68-71 unter Hinweis auf BGH, B.v. 31.03.2010 IX ZB 122/08). Ergibt sich, dass die aus der Massemehrung folgende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, ist ein Zuschlag zu gewähren, der die Differenz in etwa ausgleicht (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 IX ZB 106/06, BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 IX ZB 143/08 ).Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seiner Kostennote dargelegt, dass durch den Fortführungsüberschuss in Höhe von 1.308.525,71 EUR sich die Regelvergütung um 7.196,89 EUR erhöht hat.
Das Insolvenzgericht erachtet zur Abgeltung des Tätigkeitsaufwands gleichfalls einen Zuschlag wegen der Betriebsfortführung von 40 v.H. als dem Grunde nach für gerechtfertigt, sodass sich der prozentuale Ausgleich aus der noch auszugleichenden Vergütung mit mit 27,16 % berechnet.
b) Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung
Soweit ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe d InsVV wegen der Ausübung der Arbeitgeberfunktion beantragt wurde, hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Insolvenzverwalter für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Bearbeitung im Arbeitnehmerbereich einen Zuschlag beanspruchen kann (vgl. BGHZ 146,165,178 ff und ZIP 2006,672,673).
Ein solcher Zuschlag ist grundsätzlich davon abhängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, BGH, B. v. 09.10.2008, IX ZB 182/04 , LG Bochum ZinsO 2001 900. Dies ist hier bei 53 Mitarbeiterin in Vollzeit der fall, mithin der beanspruchte Zuschlag von 10 v.H. festgesetzt wird
c) Sanierungsbemühungen
Zum Ausgleich des erheblichen Aufwandes für die umfangreichen Bemühungen zur übertragenden Sanierung, die damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten mit besonderen Haftungsrisiken, kann dem Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Zuschlag zuerkannt werden, siehe hierzu BGH NZI 2004,626, = BGH, ZinsO, 2004, S. 909, LG Baden-Baden, ZinsO NZI 1999,159 = ZinsO 1999, 301, AG Bielefeld , ZinsO 2000,350, siehe auch BGHZ 146,165, Lorenz/Klanke, 2. Auflage, Rd. 35 zu § 3 InsVV. Allerdings ist begrifflich zu differenzieren, denn die übertragende Sanierung ist - im Gegensatz zur operativen Eigensanierung - keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht. Daher ist auch eine übertragende Sanierung mit einem deutlich niedrigeren Zuschlag abzugelten als eine tatsächlich operative Sanierung unter Insolvenzschutz (siehe Haarmeyer/Mock, 7. Auflage , Rd. 248 zu § 3 InsVV) Für die Bemühungen um eine Übernahme des schuldnerischen Betriebs wird ein Zuschlag von 15 v.GH. eingebracht, den das Gericht als (gerade noch) angemessen erachtet.
d) Auslandsbezug
Eine Berührung mit ausländischem Recht, welche unter Umständen einen Zuschlag zu rechtfertigen vermag, ist in der bloßen Korrespondenz in einer fremden Sprache nicht zu erkennen, (siehe Haarmeyer/Mock , 7. Auflage, Rd. 241 zu § 3 InsVV und Rd. 221 zu § 11 InsVV). Erschwernisse ergaben sich insbesondere im Rahmen der Fortführung der Projekte daraus, dass in den Gesprächen unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertrafen, die zu einem erhöhten Klärungs- und Erklärungsbedarf führten, so dass in Anlehnung an die Kommentierung der Zuschlag von 10 v.H. anerkannt wurde.
e) Gläubigerzahl.
Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt vor, dass 270 Gläubiger Anmeldungen ihre Forderungen angemeldet haben und begehrt einen Zuschlag von 5 v.H. Eine hohe Anzahl an Gläubigern rechtfertigt regelmäßig keinen Zuschlag, da sich die große Gläubigerzahl meistens in einer deutlich erhöhten Berechnungsgrundlage spiegelt und daher mit der Staffelvergütung abgegolten ist (siehe Haarmeyer/Mock., 57 Auflage, Rd. 218 zu § 3 InsVV).
Mithin errechnen sich Zuschläge 62,16 %, die in Aufaddierung mit demselben Gesamtzuschlag festgesetzt werden, da Überschneidungen aus den jeweiligen Tätigkeiten nicht vorliegen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 22.04.2026
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