Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 784450
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finance, baby! GmbH
Verfahrensfortschritt
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1Erfasst
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2Erfasst
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Geißeichstraße 5, 70197 Stuttgart
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 784450
EUID
DEB8534.HRB784450
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
2154/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB
Rolle
Verfahrensbevollmächtigte
Kanzlei
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB
Adresse
Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Aufhebung
30.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb und Verkauf digitaler Inhalte und von Printprodukten, Einbringung von (Beratungs-) Dienstleistungen sowie Affiliate Marketing.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der d. finance, baby! GmbH in Stuttgart ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 2154/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
finance, baby! GmbH, Geißeichstraße 5, 70197 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführerin Justine Ivakovic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 784450
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bez…
6 IN 2154/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
finance, baby! GmbH, Geißeichstraße 5, 70197 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführerin Justine Ivakovic
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 784450
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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