Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Findeisen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 360534
EUID
DEB8535.HRB360534
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
929/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit sowie die Herstellung von Nadelvlies-Bodenbelägen bzw. von Nadelvlies für sonstige Zwecke. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an Unternehmen mit gleichartigem oder ähnlichem Geschäftsbereich beteiligen oder sich mit solchen Unternehmen zusammenschließen oder solche finanzieren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Findeisen GmbH sind die Vergütungen der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Am 11.03.2025 wurde die Vergütung sowie die Erstattung von Auslagen und eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für die WULFF GmbH & Co. KG beschlossen. Am 01.04.2025 erfolgte die Festsetzung der Vergütung für die Bundesagentur für Arbeit.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 929/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Th…
70 IN 929/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Theresienhöhe 28, 80339 München
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses WULFF GmbH & Co. KG wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 25.02.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der Vortrag des Antrages zur Höhe des Stundensatzes überzeugt wonach der Antragsteller ein hohes Maß an Fachwissen, Branchenkenntnis und Kontakte zu wichtigen Marktprotagonisten hat. Zudem konnte er hierdurch den Prozess der Suche nach einem geeigneten Übernahmekandidaten positiv beeinflussen.
Die vorgetragenen Stunden waren durch eine tabellarische Auflistung plausibel dargelegt. An der Aufstellung bestehen keine erheblichen Zweifel, zudem bewegen sich die Stunden in einem nachvollziehbaren und angemessenen Rahmen. Der Insolvenzverwalter konnte die ihm zur Nachvollziehbarkeit möglichen Termine und Besprechungen bestätigen.
Für 34,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für tatsächlich entstandene Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Auslagen sind durch Belege nachgewiesen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die Differenz zwischen Antrag und Festsetzung ergibt sich aus einem Rechenfehler der Umsatzsteuer im Antrag.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Prämie für die Haftpflichtversicherung war vorab durch einen Vorschuss aus der Masse finanziert (siehe gerichtlichen Beschluss vom 21.11.2024) weshalb der Betrag nach Festsetzung wieder in Abzug zu bringen war.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Th…
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Theresienhöhe 28, 80339 München
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.03.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der Vortrag des Antrages zur Höhe des Stundensatzes überzeugt wonach die Antragstellerin ein hohes Maß an Fachwissen hat, da sie seit mehr als 10 Jahren auch in Großverfahren zum Gläubigerausschuss bestellt wird.
Die vorgetragenen Stunden waren durch eine tabellarische Auflistung plausibel dargelegt. An der Aufstellung bestehen keine erheblichen Zweifel, zudem bewegen sich die Stunden in einem nachvollziehbaren und angemessenen Rahmen. Der Insolvenzverwalter konnte die ihm zur Nachvollziehbarkeit möglichen Termine und Besprechungen bestätigen.
Für 15,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.04.2025
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