Berichts- und PrüfungsterminBaden-WürttembergHRB 360534
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Findeisen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 360534
EUID
DEB8535.HRB360534
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
70 IN 929/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Blümle
Rolle
Sachwalter
Adresse
Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
Telefon
0721 919570
Termine & Fristen
Eröffnung
01.12.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.01.2025
Berichtstermin
25.02.2025 , 13:00 Uhr
Prüfungstermin
25.02.2025 , 13:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit sowie die Herstellung von Nadelvlies-Bodenbelägen bzw. von Nadelvlies für sonstige Zwecke. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an Unternehmen mit gleichartigem oder ähnlichem Geschäftsbereich beteiligen oder sich mit solchen Unternehmen zusammenschließen oder solche finanzieren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Findeisen GmbH sind die Vergütungen der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Am 11.03.2025 wurde die Vergütung sowie die Erstattung von Auslagen und eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für die WULFF GmbH & Co. KG beschlossen. Am 01.04.2025 erfolgte die Festsetzung der Vergütung für die Bundesagentur für Arbeit.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Findeisen GmbH ist am 01.12.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin verbleibt. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Holger Blümle…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Findeisen GmbH ist am 01.12.2024 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin verbleibt. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Holger Blümle bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 14.01.2025 beim Sachwalter anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wurde eingesetzt. Der Berichtstermin und der Prüfungstermin sind am 25.02.2025 um 13:00 Uhr anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütungen der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses, nämlich der WULFF GmbH & Co. KG und der Bundesagentur für Arbeit, durch das Gericht festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Th…
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Theresienhöhe 28, 80339 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses WULFF GmbH & Co. KG wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 25.02.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der Vortrag des Antrages zur Höhe des Stundensatzes überzeugt wonach der Antragsteller ein hohes Maß an Fachwissen, Branchenkenntnis und Kontakte zu wichtigen Marktprotagonisten hat. Zudem konnte er hierdurch den Prozess der Suche nach einem geeigneten Übernahmekandidaten positiv beeinflussen.
Die vorgetragenen Stunden waren durch eine tabellarische Auflistung plausibel dargelegt. An der Aufstellung bestehen keine erheblichen Zweifel, zudem bewegen sich die Stunden in einem nachvollziehbaren und angemessenen Rahmen. Der Insolvenzverwalter konnte die ihm zur Nachvollziehbarkeit möglichen Termine und Besprechungen bestätigen.
Für 34,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für tatsächlich entstandene Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Auslagen sind durch Belege nachgewiesen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die Differenz zwischen Antrag und Festsetzung ergibt sich aus einem Rechenfehler der Umsatzsteuer im Antrag.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Prämie für die Haftpflichtversicherung war vorab durch einen Vorschuss aus der Masse finanziert (siehe gerichtlichen Beschluss vom 21.11.2024) weshalb der Betrag nach Festsetzung wieder in Abzug zu bringen war.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Th…
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Theresienhöhe 28, 80339 München
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.03.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der Vortrag des Antrages zur Höhe des Stundensatzes überzeugt wonach die Antragstellerin ein hohes Maß an Fachwissen hat, da sie seit mehr als 10 Jahren auch in Großverfahren zum Gläubigerausschuss bestellt wird.
Die vorgetragenen Stunden waren durch eine tabellarische Auflistung plausibel dargelegt. An der Aufstellung bestehen keine erheblichen Zweifel, zudem bewegen sich die Stunden in einem nachvollziehbaren und angemessenen Rahmen. Der Insolvenzverwalter konnte die ihm zur Nachvollziehbarkeit möglichen Termine und Besprechungen bestätigen.
Für 15,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Naacke
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Th…
70 IN 929/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Findeisen GmbH, Bulacher Str. 53, 76275 Ettlingen, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Naacke
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 360534
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ELSÄSSER Rechtsanwälte PartG mbB, Theresienhöhe 28, 80339 München
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.12.2024 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).
Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Holger Blümle
Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern
Telefon: 0721 919570
Telefax: 0721 9195711
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.01.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 28.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Der Sachwalter wird in dem Termin zu dem Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ggfs. Wahl über die Person des Insolvenzverwalters, die Wahl eines anderen Sachwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO), die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO), einen Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO), die Wahl des Gläubigerausschusses, (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO), die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 278, 100, 101 InsO, die Hinterlegungsstelle (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), insbesondere über den Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder die Schuldnerin (§ 284 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: besonders bedeutsame Rechtshandlungen; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§§ 160, 162 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist, die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO. Berichtstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 25.02.2025, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 25.02.2025, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss [Interims-Ausschuss] wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt (§§ 270 Abs. 1, Satz 2, 67 Abs. 1 InsO).
Dieser besteht aus den Mitgliedern:
Herrn Alexander Israel
c/o WULFF GmbH u. Co. KG
Wersener Straße 3
49504 Lotte
(als Vertreter der Gläubiger mit den höchsten Forderungen)
Herr Patrick Kraft
c/o Buchstelle Oberrhein Steuerberatungsgesellschaft
Pfauenstraße 1
76199 Karlsruhe
(als Vertreter der Kleingläubiger)
Herr Bernd Nehring
c/o Findeisen GmbH
Bulacher Straße 53
76275 Ettlingen
(als Vertreter der Arbeitnehmer)
Herr Mag. Dipl.-Ing. Simon Riepler
c/o IFG ASOTA GmbH
Schaermayerstraße 22
A-4020 Linz
(als Vertreterin der absonderungsberechtigten Gläubiger)
Frau Christine Wittmann-Rabe
c/o Bundesagentur für Arbeit
Brauerstraße 10
76135 Karlsruhe
(als Vertreterin der Gläubiger mit den höchsten Forderungen)
Die Bestimmung wird bzgl. der beiden Mitglieder Herr Mag. Dipl.-Ing. Simon Riepler c/o IFG ASOTA GmbH und Frau Christine Wittmann-Rabe c/o Bundesagentur für Arbeit sofort wirksam, da diese bereits gemäß § 22a Abs. 2 InsO ihr Einverständnis erklärt haben.
Hinsichtlich der anderen Mitglieder wird die Bestimmung erst mit Zugang der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitglieds bei Gericht wirksam. Die Annahme ist unverzüglich zu erklären. Die Annahme kann auch im Rahmen der Anhörung des Gläubigerausschusses gemäß § 270b Absatz 3 Satz 1 InsO erklärt werden.
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
11. Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
12. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.12.2024
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