Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
firsthand care GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Dornhofstraße 18, 63263 Neu-Isenburg
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRA 42392
EUID
DEM1114.HRA42392
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 461/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss Vergütungsfestsetzung
25.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der firsthand care GmbH & Co KG ist anhängig. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat durch Beschluss vom 25.05.2025 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung wurde der Wert des massezugehörigen Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung mit 797.900,90 Euro ermittelt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde unter Berücksichtigung besonderer Tätigkeiten wie der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmerangelegenheiten und Bemühungen um eine übertragende Sanierung auf 95 % der regulären Insolvenzverwaltervergütung erhöht. Die Festsetzung umfasst Nettovergütung, Auslagenpauschale, Zustellungsauslagen und Umsatzsteuer. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfe können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 461/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der firsthand care GmbH & Co KG, Dornhofstraße 18, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 42392), vertr. d.: 1. Lift Experten Holding GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 53381, persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sebastian B…
Geschäftsnummer: 8 IN 461/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der firsthand care GmbH & Co KG, Dornhofstraße 18, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRA 42392), vertr. d.: 1. Lift Experten Holding GmbH (AG Offenbach am Main, HRB 53381, persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sebastian Born, Feuerbachstr. 24, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 1.2. Karin Wieck, Schimmelweg 112, 63533 Mainhausen, (Geschäftsführerin),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Auslagenpauschale
3. XXXXX Euro Zustellungsauslagen
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der unterschiedlichen Wertgegenstände ist der Moment der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Entsprechend den Ausführungen des Insolvenzverwalters beträgt der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters 797 900,90 EURO. Dieser Wert war daher als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zugrunde zu legen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sogenannten Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorläufigen Insolvenzverfahrens, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der vom vorläufigen Verwalter erbrachten Tätigkeiten, eine Erhöhung des regelmäßigen Bruchteils der Insolvenzverwaltervergütung auf 95 % vorgenommen. Hierbei wurde Zuschläge für die besonders zeit- und arbeitsaufwendigen Arbeiten zur Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebs, für die Mehrtätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerangelegenheiten inklusive der Insolvenzgeldvorfinanzierung und für die arbeitsintensiven Bemühungen um eine übertragende Sanierung berücksichtigt. Zur Begründung der Zuschläge im Einzelnen und zur konkreten Berechnung der festgesetzten Vergütung wird auf den Vergütungsantrag vom 15.11.2024 Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 25.05.2025.
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