Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nikolaus-Otto-Straße 4, 59557 Lippstadt
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRA 4862
EUID
DER2809.HRA4862
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 146/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt
Adresse
Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn
Telefon
05251-180660
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.06.2024 , 12:27 Uhr
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
01.09.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.10.2024
Berichtstermin
11.11.2024
Gläubigerversammlung
24.07.2026 , 09:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG ist am 24.06.2024 eröffnet worden. Im Zuge des Eröffnungsbeschlusses sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Anordnung einer sog. verbotenen Eigenverwaltung mit Verfügungsbeschränkungen zugunsten des Schuldners und das Verbot für Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt bestellt worden. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase des laufenden Insolvenzverfahrens. Für den 24.07.2026 ist eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, konkret den Abschluss eines Unternehmskaufvertrags vom 01.06.2026, angesetzt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG ist am 01.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage war ein von der Schuldnerin gestellter Antrag, der am 24.06.2024 bei Gericht einging. Bereits zuvor, am 24.06.2024, waren vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG ist am 01.09.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage war ein von der Schuldnerin gestellter Antrag, der am 24.06.2024 bei Gericht einging. Bereits zuvor, am 24.06.2024, waren vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 21.10.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 11.11.2024. Eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags vom 01.06.2026 ist für den 24.07.2026 angesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 146/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4862 eingetragenen Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Hande…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 146/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4862 eingetragenen Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7494 eingetragene Fischer Anlagen Beteiligungsgesellschaft mbH, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lars Fischer, Hauptstr. 126a, 59609 Anröchte,
ist am 24.06.2024, um 12:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2 IN 146/24
Amtsgericht Paderborn, 24.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 146/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4862 eingetragenen Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 146/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4862 eingetragenen Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7494 eingetragene Fischer Anlagen Beteiligungsgesellschaft mbH, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lars Fischer, Hauptstr. 126a, 59609 Anröchte,
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Abschluss Unternehmskaufvertrag vom 01.06.2026, bestimmt auf
Freitag, 24.07.2026, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II. Etage, Sitzungssaal 218.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
2 IN 146/24
Amtsgericht Paderborn, 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 146/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4862 eingetragenen Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderbor…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 146/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4862 eingetragenen Fischer 3D Messtechnik GmbH & Co. KG, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 7494 eingetragene Fischer Anlagen Beteiligungsgesellschaft mbH, Nikolaus-Otto-Str. 4, 59557 Lippstadt, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lars Fischer, Hauptstr. 126a, 59609 Anröchte,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.09.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.06.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn, Telefon: 05251-180660, Fax: 05251/1806666.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 11.11.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 28.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
2 IN 146/24
Paderborn, 01.09.2024
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