Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fischer-Sehner Medical Imaging GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 43150
EUID
DEF1103R.HRA43150
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36f IN 12/10
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fischer-Sehner Medical Imaging GmbH & Co. KG findet die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren statt. Die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und die Anhörung zum Antrag auf Vergütungsfestsetzung erfolgen schriftlich. Beteiligte können Einwendungen und Anträge bis einschließlich 05.08.2026 beim Amtsgericht Charlottenburg einreichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.667.780,31 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 545.589,69 EUR gegenübersteht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 12/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer-Sehner Medical Imaging GmbH & Co. KG,
Stromstraße 5, 10555 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Fischer und Fischer Verwaltungsgesellschaft mbH, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRA 43150
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung de…
36f IN 12/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fischer-Sehner Medical Imaging GmbH & Co. KG,
Stromstraße 5, 10555 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Fischer und Fischer Verwaltungsgesellschaft mbH, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRA 43150
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.08.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, gegen den Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.667.780,31 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 545.589,69 EUR gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.06.2026
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