Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FitGym24 Moers GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Edekaplatz 2, 47445 Moers
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 17662
EUID
DER1304.HRB17662
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
43 IN 29/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Thorsten Bernd Meseck
Adresse
Frentzstraße 9, 41199 Mönchengladbach
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
22.05.2024
Beschlussdatum
09.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Errichtung, die Ausstattung sowie der Betrieb von Fitness- und Freizeiteinrichtungen eigener und fremder Betriebe in Moers, und der Handel mit den dazugehörigen Geräteausstattungen, ferner der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FitGym24 Moers GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens hat das Amtsgericht Kleve die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Grundlage für die Berechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin beträgt 125 % des Regelsatzes, was einer Erhöhung des Regelsatzes von 25 % entspricht. Der Regelsatz liegt bei mindestens 1.400,00 EUR. Neben der Vergütung sind besondere Kosten als Auslagen zu erstatten oder ein vergütungsabhängiger Pauschsatz von maximal 30 % der Regelvergütung zu fordern, der vorliegend festgesetzt wurde. Die Festsetzung stützt sich auf die Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.05.2024. Gegen die Vergütungsfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve einsehbar.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 29/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 17662 eingetragenen FitGym24 Moers GmbH, Edekaplatz 2, 47445 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Bernd Meseck, Frentzstraße 9, 41199 Mönchengl…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 43 IN 29/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 17662 eingetragenen FitGym24 Moers GmbH, Edekaplatz 2, 47445 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thorsten Bernd Meseck, Frentzstraße 9, 41199 Mönchengladbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.05.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 8 eingesehen werden.
43 IN 29/22
Amtsgericht Kleve, 09.07.2024
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