Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FKC Mietwagen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 8587
EUID
DEX1112R.HRB8587
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
56 IN 135/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Kay Hässler
Adresse
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
11.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKC Mietwagen GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. Kay Hässler ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Februar 2024 wurden die Vergütung und Auslagen des Verwalters sowie die Vergütung der Sonderinsolvenzverwalterin Frau Folger festgesetzt. Es sind Forderungen in Höhe von 254.326,16 EUR angemeldet, denen ein Massebestand von 98.092,92 EUR gegenübersteht. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 11.04.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Axt, Glyngöre 5, 24955 Harrislee, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Axt als GF der Fa. FKC Mietwagen GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8587 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die z…
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Axt, Glyngöre 5, 24955 Harrislee, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Axt als GF der Fa. FKC Mietwagen GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8587 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kay Hässler, Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.08.2023. In seinem Antrag beantragt der Insolvenzverwalter aufgrund einer Berechnungsgrundlage von 113.941,82 EUR die Vergütung festzusetzen mit einem dem Regelsatz übersteigenden Prozentsatz von 150 %. Dem Antrag kann jedoch nicht vollständig entsprochen werden.
Bei der Festsetzung der Vergütung ist von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 110.517,19 EUR auszugehen. Die weitere Berechnungsmasse ergibt sich nicht aus der Schussrechnung.
Weiter kann von der Erhöhung des Regelsatzes um 100 % festgestellt werden. Die weiteren 50 % sind zurückzuweisen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 20.486,20 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Der Verwalter beantragt einen Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung. Der Zuschlag wird als angemessen angesehen und daher auf die Ausführungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag vom 15.08.2023 verwiesen.
Weiter beantragt der Verwalter für die übertragende Sanierung einen Zuschlag von 100 % . Als Begründung wird ausgeführt, dass es zu schwierigen und langwierigen Verhandlungen mit dem Erwerber in dem Verhandlungsprozess gekommen war. Weiter wurden mit mehreren Bewerbern intensive Verhandlungen geführt.
Zu dem musste der Erlös aus der übertragenden Sanierung über einen längeren Zeitraum eingezogen werden, da der Erwerber, diesen in Raten gezahlt hat. Weiter gestaltete sich die Abrechnung mit dem Erwerber als sehr intensiv und nahm über ein Jahr in Anspruch, da der Erwerber das wirtschaftliche Ergebnis bereits seit der Insolvenzeröffnung zu tragen hatte.
Ein Zuschlag von 100 % wird nicht als angemessen angesehen, da sich aus den Tätigkeitsberichten und dem Antrag für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt, dass bereits vor der Insolvenzeröffnung mit dem Erwerber sowie weiteren Mitbewerbern individuelle und zeitintensive Gespräche stattgefunden haben. Hierfür wurde bei der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung bereits ein Zuschlag von 20 % auf die vorläufige Vergütung gewährt.
Weiter ist zu beachten, dass durch die übertragende Sanierung auch Verwertungsarbeiten weggefallen sind, die sonst als Regelaufgabe von dem Verwalter zu tätigen gewesen wären.
Es wird unter Gesamtbetrachtung der vorgetragenen Tätigkeiten bei der übertragenden Sanierung ein Zuschlag von 50 % als angemessen angesehen.
Weiter wird ein Zuschlag von 25 % für die Bearbeitung des Insolvenzgeldes der 42 Arbeitnehmer beantragt.Der Zuschlag wird als angemessen angesehen und daher auf die Ausführungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag vom 15.08.2023 verwiesen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungsauslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 09.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Axt, Glyngöre 5, 24955 Harrislee, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Axt als GF der Fa. FKC Mietwagen GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8587 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten …
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Axt, Glyngöre 5, 24955 Harrislee, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Axt als GF der Fa. FKC Mietwagen GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8587 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 254.326,16 EUR steht ein Betrag von 98.092,92 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Ax…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Axt, Glyngöre 5, 24955 Harrislee, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Axt als GF der Fa. FKC Mietwagen GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8587 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen der Sonderinsolvenzverwalterin Frau Folger wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 15.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Axt, Glyngöre 5, 24955 Harrislee, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Axt als GF der Fa. FKC Mietwagen GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8587 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des…
56 IN 135/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKC Mietwagen GmbH, vertr. d. d. GF Udo Axt, Glyngöre 5, 24955 Harrislee, vertreten durch den Geschäftsführer Udo Axt als GF der Fa. FKC Mietwagen GmbH
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8587 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.04.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 254.326,16 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 98.092,92 € gegenübersteht.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 15.02.2024
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