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Insolvenzprofil
FMZ GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Brühler Straße 101, 50389 Wesseling
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 56908
EUID
DER3306.HRB56908
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
72 IN 301/13
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Werner Roderfeld
Termine & Fristen
Beschluss
29.11.2021
Beschluss
04.01.2024
Bekanntmachung
06.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Industriemontage, Rohrleitungsbau, Schweißfachbetrieb und Vermittlung von Fachpersonal und Zeitarbeit.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FMZ GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.01.2024 eine Berichtigung vorgenommen, um klarzustellen, dass es sich nicht um ein Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung handelt. Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Werner Roderfeld sich auch auf seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter für die durch Beschluss vom 29.11.2021 angeordnete Nachtragsverteilung bezieht. Gegen den Beschluss vom 04.01.2024 steht dem Gläubiger der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Amtsgericht Köln eingelegt werden muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 301/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56908 eingetragenen FMZ GmbH, Brühler Str. 99, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Zvonko Ban, Ahornstraße 2, 93333 Neustadt
wird der hiesige …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 301/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 56908 eingetragenen FMZ GmbH, Brühler Str. 99, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Zvonko Ban, Ahornstraße 2, 93333 Neustadt
wird der hiesige Beschluss vom 04.01.2024 dahingehend berichtigt, dass das es sich vorliegend nicht um ein Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung handelt.
Desweiteren wird klargestellt, dass die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Werner Roderfeld sich auch auf die Tätigkeit als Insolvenzverwalter hinsichtlich der durch Beschluss vom 29.11.2021 angeordneten Nachtragsverteilung bezieht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
72 IN 301/13
Amtsgericht Köln, 06.05.2026
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