Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Förderverein 04-Bad e.V. ist am 11.06.2025 um 09:15 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus M. Merbecks bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, diese bis zum 02.06.2026 anzumelden. Für die Prüfung der Forderungen ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 11.09.2025 beim Amtsgericht Chemnitz einzureichen. Auf den Berichtstermin ist verzichtet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 451/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Förderverein 04-Bad e.V., Lunikweg 20, 08066 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , VR 71563
vertreten durch den Vorstand Tim Pflug
vertreten durch den Vorstand Hans-Jürgen Schubert
vertreten durch den Vorstand …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 451/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Förderverein 04-Bad e.V., Lunikweg 20, 08066 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , VR 71563
vertreten durch den Vorstand Tim Pflug
vertreten durch den Vorstand Hans-Jürgen Schubert
vertreten durch den Vorstand David Walther
ergeht am 30.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Gläubiger nachrangiger Forderungen werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich zweifach bis zum 02.06.2026 bei dem Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und Grundes der Forderung anzumelden. In der Anmeldung ist die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben.
2. Für die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO und der ggf. noch eingehenden nicht nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum 03.07.2026 der Höhe und / oder dem Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 451/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Förderverein 04-Bad e.V., Lunikweg 20, 08066 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , VR 71563
vertreten durch den Vorstand Tim Pflug
vertreten durch den Vorstand Hans-Jürgen Schubert
vertreten durch den Vorstand …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 451/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Förderverein 04-Bad e.V., Lunikweg 20, 08066 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , VR 71563
vertreten durch den Vorstand Tim Pflug
vertreten durch den Vorstand Hans-Jürgen Schubert
vertreten durch den Vorstand David Walther
ergeht am 11.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen des Schuldners wird am 11.06.2025 um 09:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Markus M. Merbecks
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: merbecks@floether-wissing.de
Website: www.sanierungskultur.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an den Schuldner.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 31.07.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, dürfen nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner und die Gläubiger bis zum 11.09.2025 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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