Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FRAMI Projektentwicklung Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Schweriner Straße 78, 19205 Gadebusch
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRB 9500
EUID
DEN1308V.HRB9500
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
280/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hafften
Adresse
Alexandrinenstraße 17, 19055 Schwerin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
18.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsgesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei diesen, insbesondere bei Kommanditgesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRAMI Projektentwicklung Verwaltungs GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Schwerin. Im Verfahren ist Herr Rechtsanwalt Andreas Franz als Insolvenzverwalter bestellt. Gegen die Forderungen der Gläubigerin Rechtsanwalt Andreas Franz (als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GADHAM Immobilien GmbH & Co. KG) bestand eine Interessenkollision, weshalb Herr Rechtsanwalt Christian Hafften zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt wurde. Dessen Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldungen Nr. 1 und Nr. 2. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 18.05.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRAMI Projektentwicklung Verwaltungs GmbH, Schweriner Straße 78, 19205 Gadebusch, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Boldt
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 9500
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Die Prüfung der nachträglich angemeld…
580 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRAMI Projektentwicklung Verwaltungs GmbH, Schweriner Straße 78, 19205 Gadebusch, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Boldt
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 9500
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 18.05.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRAMI Projektentwicklung Verwaltungs GmbH, Schweriner Straße 78, 19205 Gadebusch, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Boldt
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 9500
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es wird Herr Rechtsa…
580 IN 280/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRAMI Projektentwicklung Verwaltungs GmbH, Schweriner Straße 78, 19205 Gadebusch, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Boldt
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 9500
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es wird Herr Rechtsanwalt Christian Hafften, Alexandrinenstraße 17, 19055 Schwerin, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldungen Nr. 1 und Nr. 2 der Gläubigerin Rechtsanwalt Andreas Franz als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GADHAM Immobilien GmbH & Co. KG, WEG Harbour Hall und als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GADHAM Immobilien GmbH & Co. KG, WEG Harbour Cube, gegen die Schuldnerin.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
Bei der Prüfung der Forderungen Nr. 1 und Nr. 2 besteht Interessenkollision bei dem allgemein bestellten Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Andreas Franz, da dieser auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der antragstellenden Gläubigerin bestellt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 08.01.2024
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