Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fratelli Scarabelli GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 515833
EUID
DEY1206.HRB515833
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
171 IN 411/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf Rombach
Adresse
Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung/Auslagen
10.06.2026
Bekanntmachung Entscheidung
18.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fratelli Scarabelli GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Jena, während die Entscheidung vom Amtsgericht Erfurt getroffen wurde. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf Rombach festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.06.2026. Bei der Berechnung war von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert auszugehen, wobei in einem Teil des Textes ein Wert von 100.920,97 EUR und an anderer Stelle pauschal "Betrag EUR" genannt wird. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt, die Umsatzsteuer mit 19 % hinzugefügt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, einen Betrag in Höhe von "BETRAG" Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 300 Euro) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung (bei einem Wert bis 300 Euro) eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 411/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fratelli Scarabelli GmbH, Anger 1, 99084 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Giovanni Scarabelli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 515833
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzver…
171 IN 411/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fratelli Scarabelli GmbH, Anger 1, 99084 Erfurt, vertreten durch den Geschäftsführer Giovanni Scarabelli
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 515833
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.06.2026.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 100.920,97 EUR auszugehen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 0,00 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von Betrag EUR auszugehen.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
oder bei dem
Landgericht Erfurt
Juri-Gagarin-Ring 105 - 107
99084 Erfurt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 18.06.2026
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