Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Freitag Straßenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Obergeorgswerder Deich 26, 21109 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 152490
EUID
DEK1101.HRB152490
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 161/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz
Adresse
Friesenweg 22, 22763 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.07.2024 , 09:50 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.10.2024
Berichtstermin
26.11.2024 , 11:05 Uhr
Prüfungstermin
26.11.2024 , 11:05 Uhr
Prüfungsstichtag
30.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Straßenbau sowie in diesem Zusammenhang zu erbringende Leistung betreffend die Herstellung der ungebundenen Oberbauschichten, die Pflaster- bzw. Steinsetz- und Erdbauarbeiten, Asphaltarbeiten als auch der Bau der Straßenausstattung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitag Straßenbau GmbH ist am 30.07.2024 um 09:50 Uhr die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz ist bestellt. Die Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters; zudem besteht ein Zahlungsverbot für Drittschuldner. Nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen sollen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag ist der 30.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen sowie die Anmeldungsunterlagen liegen ab dem 16.12.2025 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg (Zimmer Nr. B 425) aus.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitag Straßenbau GmbH ist am 01.09.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage bilden Anträge einer Gläubigerin vom 02.07.2024 sowie ein Antrag der Schuldnerin vom 26.08.2024. Zugleich sind die Verfahren 67b IN 161/24 und 67b IN…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitag Straßenbau GmbH ist am 01.09.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage bilden Anträge einer Gläubigerin vom 02.07.2024 sowie ein Antrag der Schuldnerin vom 26.08.2024. Zugleich sind die Verfahren 67b IN 161/24 und 67b IN 197/24 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.10.2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, dem Berichtstermin und Prüfungstermin, ist für den 26.11.2024 um 11:05 Uhr angesetzt worden. In einem weiteren Verfahrensschritt soll die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin am 30.12.2025, an dem ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 161/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152490 eingetragenen Freitag Straßenbau GmbH, Obergeorgswerder Deich 26, 21109 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Wienholz
Ge…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 161/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152490 eingetragenen Freitag Straßenbau GmbH, Obergeorgswerder Deich 26, 21109 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Wienholz
Geschäftszweig: Straßenbau sowie in diesem Zusammenhang zu erbringende Leistung betr. die Herstellung der unghebundenen Oberschichten, die Pflaster- bzw. Steinsetz- und Erdbauarbeiten, Asphaltarbeiten u. a.
ist am 30.07.2024, um 09:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz, Friesenweg 22, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 161/24
Amtsgericht Hamburg, 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 161/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152490 eingetragenen Freitag Straßenbau GmbH, Obergeorgswerder Deich 26, 21109 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Wienholz,
sollen die …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 161/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152490 eingetragenen Freitag Straßenbau GmbH, Obergeorgswerder Deich 26, 21109 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Wienholz,
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 30.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 16.12.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 425 niedergelegt.
67b IN 161/24
Amtsgericht Hamburg, 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 161/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152490 eingetragenen Freitag Straßenbau GmbH, Obergeorgswerder Deich 26, 21109 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Wienholz
Geschäftszweig: Straßenbau sowie in di…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 161/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152490 eingetragenen Freitag Straßenbau GmbH, Obergeorgswerder Deich 26, 21109 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Wienholz
Geschäftszweig: Straßenbau sowie in diesem Zusammenhang zu erbringende Leistung betr. die Herstellung der unghebundenen Oberschichten, die Pflaster- bzw. Steinsetz- und Erdbauarbeiten, Asphaltarbeiten u. a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.07.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerinsowie eines am 26.08.2024 eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zugleich werden die Verfahren 67b IN 161/24 und 67b IN 197/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz, Friesenweg 22, 22763 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 26.11.2024, 11:05 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67b IN 161/24
Amtsgericht Hamburg, 01.09.2024
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