Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitaler Modellwerkstätten eG wird vom Amtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 541 IN 1034/22 behandelt. Zuvor war eine Eigenverwaltung angeordnet gewesen, die mit Wirkung zum 01.07.2024 aufgehoben wurde. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Seidel bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet. Gläubigern und der Schuldnerin steht bis zum 14.11.2025 die Möglichkeit, gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich Widerspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Prüfungsergebnis in die Forderungstabelle eingetragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1034/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitaler Modellwerkstätten eG, Altburgk 41, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , GnR 368
vertreten durch den Vorstand Mike Hermsdorf
vertreten durch den Vorstand Tino Kästner
ergeht am 24.06.2024 nachfol…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1034/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitaler Modellwerkstätten eG, Altburgk 41, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , GnR 368
vertreten durch den Vorstand Mike Hermsdorf
vertreten durch den Vorstand Tino Kästner
ergeht am 24.06.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Die mit Beschluss vom 01.09.2022 angeordnete Eigenverwaltung wird mit Wirkung zum 01.07.2024, 0.00 Uhr, aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Olaf Seidel
Königstraße 25
01097 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 44282800
Telefax: 0351 44282801
Email geschäftlich: dresden@andrespartner.de
Website: www.andrespartner.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters oder auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters sind bis zum 31.07.2024 beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1034/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitaler Modellwerkstätten eG, Altburgk 41, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , GnR 368
vertreten durch den Vorstand Mike Hermsdorf
vertreten durch den Vorstand Tino Kästner
ergeht am 03.06.2025 nachfol…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1034/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitaler Modellwerkstätten eG, Altburgk 41, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , GnR 368
vertreten durch den Vorstand Mike Hermsdorf
vertreten durch den Vorstand Tino Kästner
ergeht am 03.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 14.11.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.