Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frieden Restaurant GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 134717
EUID
DEF1103R.HRB134717
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5969/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.04.2026
Widerspruchsfrist Ende
04.05.2026
Schlusstermin
30.10.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frieden Restaurant GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk, ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 09.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, den Forderungsanmeldungen bis zum 04.05.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frieden Restaurant GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg (HRB 134717). Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk vertreten. Im Verfahren wurden gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet, deren Prüfung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frieden Restaurant GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg (HRB 134717). Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk vertreten. Im Verfahren wurden gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 04.05.2026 widerspruch einzulegen. Das Verfahren befindet sich in der Endphase mit einem Schlusstermin gemäß § 197 InsO, der im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag konnten bis zum 30.10.2026 erhoben werden. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt. Es sind Forderungen in Höhe von 550.356,63 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 68.483,84 EUR gegenübersteht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind vorrangig zu begleichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 5969/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frieden Restaurant GmbH, Schönhauser Allee 109, 10439 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 134717
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 09.04.2026 nachträglich angemeldeten gew…
36f IN 5969/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frieden Restaurant GmbH, Schönhauser Allee 109, 10439 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 134717
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 09.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 16-20 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 5969/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frieden Restaurant GmbH,
Schönhauser Allee 109, 10439 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 134717
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschlie…
36f IN 5969/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frieden Restaurant GmbH,
Schönhauser Allee 109, 10439 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Hasan Hüseyin Öztürk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 134717
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.10.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 550.356,63 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 68.483,84 EUR gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.09.2026
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