Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gesamtverband für Suchthilfe e.V. - Fachverband der Diakonie Deutschland i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin VR 24428
EUID
DEF1103R.VR24428
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
5756/23
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
21.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesamtverband für Suchthilfe e.V. - Fachverband der Diakonie Deutschland ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Im Rahmen des Verfahrens sind Forderungen in Höhe von 324.713,40 EUR festgestellt worden. Dem steht ein Massebestand von 17.771,01 EUR zur Verfügung, von dem vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 21.05.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich einzureichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 5756/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesamtverband für Suchthilfe e.V. - Fachverband der Diakonie Deutschland, Ralf Klinghammer, An der einsamen Kiefer 20, 16321 Bernau bei Berlin, vertreten durch die Vorstände Lando Horn, Ralf Klinghammer und Silke Willer
Registergericht: Amtsgericht Charlot…
36g IN 5756/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesamtverband für Suchthilfe e.V. - Fachverband der Diakonie Deutschland, Ralf Klinghammer, An der einsamen Kiefer 20, 16321 Bernau bei Berlin, vertreten durch die Vorstände Lando Horn, Ralf Klinghammer und Silke Willer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 24428
- Schuldner -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 324.713,40 EUR steht ein Betrag von 17.771,01 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 5756/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesamtverband für Suchthilfe e.V. - Fachverband der Diakonie Deutschland, Ralf Klinghammer, An der einsamen Kiefer 20, 16321 Bernau bei Berlin, vertreten durch die Vorstände Lando Horn, Ralf Klinghammer und Silke Willer
Registergericht: Amtsgericht Charlot…
36g IN 5756/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gesamtverband für Suchthilfe e.V. - Fachverband der Diakonie Deutschland, Ralf Klinghammer, An der einsamen Kiefer 20, 16321 Bernau bei Berlin, vertreten durch die Vorstände Lando Horn, Ralf Klinghammer und Silke Willer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: VR 24428
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 324.713,40 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 17.771,01 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2026
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