Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
G + M Immobiliengesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Erbismühle 1, 61276 Weilrod
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 9345
EUID
DEM1203.HRB9345
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
90 IN 83/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.10.2025 , 12:30 Uhr
Abweisung mangels Masse
30.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, der Verkauf, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien, der Betrieb von Hotels und gastronomischen Betrieben, sowie die Planung und Durchführung von Events
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G + M Immobiliengesellschaft mbH, Erbismühle 1, 61276 Weilrod, ist am 09.10.2025 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G + M Immobiliengesellschaft mbH ist am 09.10.2025 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 30.06.2026 mangels Ma…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G + M Immobiliengesellschaft mbH ist am 09.10.2025 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 30.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Mit dieser Abweisung sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 09.10.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 83/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des G + M Immobiliengesellschaft mbH, Erbismühle 1, 61276 Weilrod (AG Königstein, HRB 9345), ist am 09.10.2025 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet worden. Verfügungen des Antragsgegners sind nur mit Zustimmun…
90 IN 83/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des G + M Immobiliengesellschaft mbH, Erbismühle 1, 61276 Weilrod (AG Königstein, HRB 9345), ist am 09.10.2025 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet worden. Verfügungen des Antragsgegners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/959110-0, Fax: 069/95911080, E-Mail: mail@hgw.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragsgegners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 83/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des G + M Immobiliengesellschaft mbH, Erbismühle 1, 61276 Weilrod (AG Königstein, HRB 9345), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnu…
90 IN 83/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des G + M Immobiliengesellschaft mbH, Erbismühle 1, 61276 Weilrod (AG Königstein, HRB 9345), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 09.10.2025 sind am 30.06.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und dem Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 83/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des G + M Immobiliengesellschaft mbH, Erbismühle 1, 61276 Weilrod (AG Königstein, HRB 9345), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 09.10.2025 am 30.06.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufg…
90 IN 83/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des G + M Immobiliengesellschaft mbH, Erbismühle 1, 61276 Weilrod (AG Königstein, HRB 9345), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 09.10.2025 am 30.06.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 30.06.2026
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