Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
G-S Anlagenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 3226
EUID
DEP2408.HRB3226
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
50 IN 29/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.07.2025 , 11:47 Uhr
Eröffnung
30.09.2025 , 08:27 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
01.10.2025
Forderungsanmeldefrist
29.11.2025
Behobene Masseunzulänglichkeit
06.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Planung, Fertigung und Vertrieb von technischen Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Faserwerkstoffen sowie deren Verarbeitung in Halb- und Fertigprodukten aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH wurde am 25.07.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 30.09.2025 eröffnet worden. Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 29.11.2025 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Am 01.10.2025 hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH in Hildesheim ist am 30.09.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 25.07.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung wurde derselbe Verwalter, Dipl.-Wirtsch.-jur Lar…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH in Hildesheim ist am 30.09.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 25.07.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung wurde derselbe Verwalter, Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland, als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.11.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Am 01.10.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse unzulänglich ist, um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Diese Anzeige ist jedoch bereits am 06.07.2026 als behoben gemeldet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 29/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), ist am 25.07.2025 um 11:47 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügunge…
50 IN 29/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), ist am 25.07.2025 um 11:47 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland, Alter Markt 1, 31134 Hildesheim, Tel.: 05121/9171-0, Fax: 05121/9171-71, E-Mail: hildesheim@insolvenzverwaltungen.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 25.07.2025
Hinweise (Art. 13 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/informationen/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-nach-dsgvo-des-amtsgerichts-hildesheim-164834.html . Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 29/25 : Über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), ist am 30.09.2025 um 08:27 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland, Alter Markt 1, 31134 Hil…
50 IN 29/25 : Über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), ist am 30.09.2025 um 08:27 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland, Alter Markt 1, 31134 Hildesheim, Tel.: 05121/9171-0, Fax: 05121/9171-71, E-Mail: hildesheim@insolvenzverwaltungen.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.11.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 30.09.2025
Hinweise (Art. 13 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/informationen/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-nach-dsgvo-des-amtsgerichts-hildesheim-164834.html . Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 01.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der…
50 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 01.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hildesheim, 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) behoben ist.
Amtsg…
50 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-S Anlagenbau GmbH, Marggrafstraße 13, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 3226), vertr. d.: Andree Heinrich, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) behoben ist.
Amtsgericht Hildesheim, 06.07.2026
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