Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 1191
EUID
DEM1406.HRB1191
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 159/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Gunter Wege
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/480290-61
E-Mail
Termine & Fristen
Frist zur Einreichung von Widersprüchen
17.08.2026
Datum der Bekanntmachung Massebestand
27.08.2026
Datum der Beschlussfassung Vergütung
27.08.2026
Schlusstermin
27.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Gießen hat für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie eingehende Widersprüche sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsicht niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 17.08.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH ist beim Amtsgericht Gießen anhängig. Zunächst wurde für nachträglich angemeldete Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Widersprüche bis zum 17.08.2026 möglich waren. Der verfügbare Massebestand wurde mi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH ist beim Amtsgericht Gießen anhängig. Zunächst wurde für nachträglich angemeldete Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Widersprüche bis zum 17.08.2026 möglich waren. Der verfügbare Massebestand wurde mit 267.593,96 EUR angegeben, während die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen 2.899.917,09 EUR beträgt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt. Ferner wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Gunter Wege festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage belief sich auf 720.441,81 EUR. Es wurden Zuschläge für Arbeitnehmerbereich (25%), Betriebsfortführung (50%), insolvenzspezifische Ansprüche (15%) und Bürgschaftsverwaltung (15%) sowie die Prüfung von Aus- und Absonderungsanträgen (30%) gewährt, was einem Gesamtzuschlag von 130% entspricht. Zudem wurden Auslagenpauschale und Kosten für das Zustellungswesen festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den restlichen Betrag der Masse zu entnehmen. Schließlich wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und ein Schlusstermin bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
wird für die bis zum 16.07.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 17.08.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwäl…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-61, Fax: 0641/480290-50, E-Mail: wege@rae-voelpel.com hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 267.593,96 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 2.899.917,09 EUR.
Gießen, 27.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xxx
Euro Nettovergütung nach InsVV
xxx
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
xxx
Euro Auslagen zuzüglich
xxx
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%.
xxx
Euro Gesamtbetrag
Der am 23.09.2020 festgesetzte Vorschuss in Höhe von xxx EUR ist in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein Restbetrag in Höhe von
xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-61, Fax: 0641/480290-50, E-Mail: wege@rae-voelpel.com wird gestattet, den restlichen festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 28.07.2026.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 28.07.2026 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 130.726,00 EUR (brutto) beantragt.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden.
Es sind auch die so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeiten für Leistungen abzuziehen, die für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Dies gilt insbesondere für die Kündigungsfristlöhne, also auch die Löhne, die in den ersten drei Monaten des eröffneten Verfahrens anfallen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich hierbei um von dem Insolvenzverwalter neu begründete Masseverbindlichkeiten oder vom Schuldner begründete Masseverbindlichkeiten (sog. Auslaufverbindlichkeiten) handelt. Von den Einnahmen werden lediglich solche aufoktroyierten Masseverbindlichkeiten abgezogen, die für Leistungen erbracht werden mussten, die nicht für die Unternehmensfortführung benötigt wurden. Diese Ausführungen ergeben sich aus dem Beschluss des BGH vom 16.10.2008, (Az. IX ZB 179/07), ZinsO 2007, Seite 1347 ff.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt. Dieser Vorschrift wird Rechnung getragen, da der Insolvenzverwalter in seinem Antrag lediglich die einbehaltenen Feststellungs- und Verwertungskosten angesetzt hat, so auch Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 1 Rn. 58.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Aus der Schlussrechnung und dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 720.441,81 EUR ersichtlich. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.
Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung und dem Antrag des Insolvenzverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 200.000,- EUR
xxx EUR
3% von 250.000,- EUR
xxx EUR
2% von 220.441,81 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Der Insolvenzverwalter hat insgesamt eine Erhöhung von 130% beantragt. Diese stellen sich wie folgt dar:
25% Arbeitnehmerbereich:
Der Zuschlag für den Arbeitnehmerbereich wird hierbei wie folgt begründet:
"Die Schuldnerin beschäftigte bei Insolvenzantragstellung 29 Mitarbeiter in Produktion und Verwaltung. Nachdem etwa zwei Drittel der Mitarbeiter Eigenkündigungen zum 31.12.2018 ausgesprochen hatten, erfolgten unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kündigungen gegenüber zehn verbliebenen Mitarbeitern. Eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit war erforderlich. Mit einem Auszubildenden wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Besondere Schwierigkeiten bereitete die Kündigungssituation gegenüber einer schwerbehinderten Mitarbeiterin, bei der zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden musste. Mit dem Geschäftsführer Erich Reusch wurde die Aufhebung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags vereinbart. Für die Fortsetzung wichtiger Arbeiten an den Bauvorhaben wurde mit einem Arbeitnehmer ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Für nahezu alle Arbeitnehmer bestanden betriebliche Altersversorgungen in Form von Direktversicherungen, die einzeln geprüft und zugunsten der Arbeitnehmer freigegeben wurden. Die Schuldnerin hatte außerdem Versorgungszusagen abgegeben, für die der Pensionssicherungsverein eintrittspflichtig sein konnte: zwei laufende Versorgungsleistungen und drei unverfallbare Versorgungsanwartschaften. Die Klärung der Eintrittspflicht für die Versorgungszusage zugunsten des Geschäftsführers Erich Reusch dauerte bis in das Jahr 2025 und endete mit dem Ergebnis, dass der Pensionssicherungsverein vollumfänglich eintrittspflichtig war. Dies führte zu einer Erhöhung der angemeldeten Forderungen des Pensionssicherungsvereins.
Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund fand am 04.04.2019 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 26.11.2018 statt. Die durchgeführte Prüfung ergab keine Feststellungen im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge."
Zudem mussten für die 29 Mitarbeiter Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt werden.
Es ist bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld erst ein Zuschlag bei mehr als 20 Mitarbeitern grundsätzlich möglich, da bei wenigern Arbeitnehmern davon ausgegangen wird, dass dies noch zu den Regelaufgaben gehört und keinen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter entsteht (vgl. BGH vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06). Vorliegend handelt es sich um ein Unternehmen mit 29 Mitarbeitern, so dass ein Zuschlag grundsätzlich möglich ist.
Auch für den Mehraufwand der o.g. besonders umfangreichen arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben ist ein Zuschlag grundsätzlich möglich. Die Tätigkeiten müssen jedoch über die bloße Personalverwaltung hinausgehen. Dies ist bei der Bearbeitung von Kündigungen und Massenentlassungen der Fall (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32).
Da die Voraussetzungen vorliegen war der beantragte Zuschlag zu gewähren.
50% für die Betriebsfortführung
Der Verwalter macht für aufgrund der Betriebsfortführung eine Erhöhung von 50% geltend. Eine Betriebsfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters und es kann daher dafür eine Erhöhung geltend gemacht werden.
Während der Betriebsfortführung mussten 3 begonnen Bauvorhaben fertiggestellt werden, was zu einem erhöhten Koordinations- und Abstimmungsaufwand führte. Des Weiteren standen eigene Mitarbeiter nur noch in der Anfangsphase zur Verfügung; die weitere Fertigstellung der Arbeiten bis Mitte 2020 musste in Abstimmung mit mir über die beauftragte Immover UG als Subunternehmerin organisiert werden. Die laufende Abstimmung der Arbeiten mit der Subunternehmerin, deren Koordination und Überwachung sowie die hierfür erforderlichen Entscheidungen gingen deutlich über den üblichen Verwaltungsaufwand hinaus
Für eine Betriebsfortführung eines mittleren Unternehmens für bis zu drei Monate wird ein Zuschlag von 0,25 bis 0,5 für angemessen erachtet (Graeber, Graeber, a. a. O., Rdnr. 78 ff.).
Der insgesamt beantragte Zuschlag war aufgrund der oben geschilderten Schwierigkeiten daher angemessen aber auch ausreichend.
15% Insolvenzspezifische Ansprüche, Geschäftsführerhaftung und Anfechtung
Von besonderer Schwierigkeit war die Prüfung der Organhaftungsansprüche.
"Im Rahmen der Auswertung der Kontobewegungen der letzten Zeit vor Antragstellung fiel insbesondere eine Zahlung vom 22.10.2018 in Höhe von 89.613,49 € an die Residenz Lahnblick auf. Zu prüfen war, ob diese Zahlung insolvenzrechtlich angreifbar war und ob im Zusammenhang mit der Zahlung Ansprüche nach § 64 GmbHG a. F. bzw. § 15b InsO gegen Monika Reusch in Betracht kamen.
Die Besonderheit bestand darin, dass Monika Reusch nicht formell Geschäftsführerin war, jedoch eine Inanspruchnahme als faktische Geschäftsführerin zu prüfen war. Dies erforderte eine über die routinemäßige Prüfung von Anfechtungsansprüchen hinausgehende tatsächliche und rechtliche Aufarbeitung. Zu klären waren insbesondere die Umstände der Zahlung, die Funktion von Monika Reusch im Unternehmen, ihre tatsächlichen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, die Kenntnislage auf Empfängerseite sowie die Erfolgsaussichten und Risiken einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung.
Mit der weiteren Sachverhaltsaufklärung und rechtlichen Bewertung wurde Rechtsanwalt Carsten Dormehl beauftragt. Die Angelegenheit wurde mit diesem fortlaufend abgestimmt und unter Berücksichtigung der Beweissituation sowie des Kosten- und Prozessrisikos bewertet. Nach eingehender Prüfung ergab sich, dass eine Klage weder mit hinreichender Erfolgsaussicht geführt werden konnte noch ein angemessenes Verhältnis zwischen möglichem Massezufluss und Kostenrisiko bestand. Anwaltskosten wurden von Rechtsanwalt Carsten Dormehl nicht abgerechnet."
Die Prüfung insolvenzspezifischer Ansprüche gehört zwar grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters.
Nach der Literatur ist jedoch anerkannt, dass ein Zuschlag angesetzt werden kann, wenn aufgrund besonderer rechtlicher Probleme eine Abweichung vom Normalfall vorliegt (Graeber, Graeber, a. a. O., Rdnr. 135).
Aufgrund der obigen Schilderungen und unter dem Gesichtspunkt, dass keine Anwaltskosten abgerechnet wurden ist der Zuschlag zu gewähren.
10% Bürgschaftsverwaltung
Diesem Zuschlag lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Die Schuldnerin hatte eine Vielzahl von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften gestellt bzw. stellen lassen. In der hierzu angelegten Bürgschaftsakte wurden insgesamt 44 Bürgschaftsurkunden angefordert, geprüft, verwaltet und zurückgegeben.
Die Bearbeitung der Bürgschaften war nicht lediglich administrativer Natur. Die Bürgschaften standen in engem Zusammenhang mit den von der Schuldnerin ausgeführten Bauvorhaben, möglichen Mängel- und Gewährleistungsansprüchen der Auftraggeber, Rückgriffrisiken der Bürgin sowie den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Die Rückführung der Bürgschaftsurkunden erforderte deshalb eine bauvorhabenbezogene Zuordnung, die Abstimmung mit Auftraggebern und Bürgin sowie die Prüfung, ob und in welchem Umfang Sicherheiten noch benötigt oder freizugeben waren.
Zusätzlich wurden Sicherungseinbehalte geltend gemacht. Gegenüber dem Studentenwerk Gießen wurden Sicherungseinbehalte in Höhe von 2.881,23 € zurückgefordert. Die Beträge gingen in zwei Teilzahlungen in Höhe von 2.354,87 € am 22.02.2019 und 526,36 € am 09.09.2021 auf dem Insolvenzsonderkonto ein. Auch insoweit waren die zugrunde liegenden Bauvorhaben und die Berechtigung der Einbehalte zu prüfen."
Die Bürgschaftsverwaltung kann nach der Literatur einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber, Graeber, a. a. O., Rdnr. 190a).
Aufgrund der Vielzahl an Bürgschaften (44) und den damit verbundenen Aufwand ist der beantragte Zuschlag angemessen aber auch ausreichend.
30% Prüfung der Aus- und Absonderungsanträge:
Ein weiterer Zuschlag wurde für den Tätigkeitsbereich der Prüfung der Aus- und Absonderungsanträge beantragt und wie folgt begründet:
Es bestanden Eigentumsvorbehaltsrechte zugunsten fast aller Lieferanten. Eine lieferantenbezogene Inventur mit über 1.000 Excel-Zeilen wurde durchgeführt. Den 19 Lieferanten wurde das Ergebnis der Inventur schriftlich mitgeteilt und die Möglichkeit zur Abholung ihrer Eigentumsvorbehaltsware eingeräumt. Es zeigte sich, dass überwiegend kein Interesse an einer Abholung bestand, da beschichtetes oder angearbeitetes Profilmaterial sowie nach Maß gefertigtes Glas für die Lieferanten uninteressant waren. Nur sehr wenige Lieferanten vereinbarten einen Abholungstermin. Eine Einigung mit den Vermietern wurde dahingehend erzielt, dass auf das Vermieterpfandrecht verzichtet und eine Nutzungsentschädigung für die Betriebsstätte in Höhe von monatlich 5.000,00 € gezahlt wurde.
Die drei mit der BMW Bank bestehenden Leasingverträge wurden beendet; die Fahrzeuge wurden zurückgegeben. Mit der PSA Bank wurde eine Nutzungsvereinbarung für ein während der
Betriebsfortführung noch benötigtes Fahrzeug getroffen. Ein der Ford Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug wurde verwertet.
Hinsichtlich des bei Union Investment geführten Depots, das im Zusammenhang mit einer Versorgungszusage des Geschäftsführers verpfändet war, musste nach Klärung der Rechtslage mit dem Pensionssicherungsverein eine Freigabe zugunsten des Pensionssicherungsvereins erfolgen.
Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausmachen § 3 Abs. 1 a) InsVV. Vorliegend lag ein erheblicher Umfang der Inventur vor. Aber auch die Vielzahl der Lieferanten mit Eigentumsvorbehalten, der Verhandlungen mit Leasinggebern und der Abstimmung mit dem Pensionssicherungsverein verursachten eine erhebliche Mehrbelastung.
ach der Literatur wird für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ohne wesentliche Rechtsprobleme ein Zuschlag zwischen 0,25 und 0,5 für angemessen erachtet (Graeber, Graeber, InsVV, 3. Auflage, § 3 Rdnr. 70 ff.).
Insofern war der beantragte Zuschlag von 30% nicht zu beanstanden.
In der nun zu erfolgenden Gesamtschau ist festzustellen, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von 130% geltend gemacht wurde. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ist dieser auch gerechtfertigt, so dass eine Abweichung nach unten nicht angemessen wäre.
Insofern kann der Gesamtzuschlag von 130% gewährt werden.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 130% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 8 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 86 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 27.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwäl…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 27.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 27.08.2026
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