Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG ist am 01.04.2025 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Lassig bestellt worden, der zuvor bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Die Gläubiger hatten Forderungen im Rang des § 38 InsO bis zum 06.05.2025 anzumelden. Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie der Berichts- und Prüfungstermin waren ursprünglich für den 10.06.2025 anberaumt, wurden jedoch vertagt auf den 10.07.2025. Gegenstand der Beschlussfassung war die Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages vom 02.04.2025, wonach das wesentliche bewegliche Anlagevermögen an die Firma Vester Dienstleistungsgruppe GmbH veräußert werden darf. Der ursprüngliche Termin am 10.06.2025 wurde vertagt, da der Insolvenzverwalter nicht erschienen war.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 199/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
ergeht am 10.06.2025 nachfolgende Entsc…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 199/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
ergeht am 10.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Berichts - und Prüftermin vom 10.06.2025 und der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages vom 02.04.2025 dahingehend, dass der Insolvenzverwalter, das wesentliche bewegliche Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma Vester
Dienstleistungsgruppe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Vester, Bertold - Brecht - Allee 24, 01309 Dresden, zu einem Kaufpreis in Höhe von 75.000,00 EUR, mit Wirkung zum 01.04.2025, veräußern darf,
werden vertagt auf:
Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 10.07.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
Zu den vom Gericht auf den 10.06.2025 anberaumten Berichts - und Prüftermin und zu dem Termin zur außerordentlichen Gläubigerversammlung am 10.06.2025 zur Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrages vom 02.04.2025 dahingehend, dass der Insolvenzverwalter, das wesentliche bewegliche Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma Vester Dienstleistungsgruppe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Vester, Bertold - Brecht - Allee 24, 01309 Dresden, zu einem Kaufpreis in Höhe von 75.000,00 EUR, mit Wirkung zum 01.04.2025, veräußern darf, erschienen bei Aufruf der Sache nur:
für die Schuldnerin Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt) die Geschäftsführerin der Schuldnerin persönlich
und
der Tabellengläubiger lfd. Nr. 8.
Der Insolvenzverwalter ist zu diesen Terminen nicht erschienen, da er bei einem anderen Termin, bei einem anderen Gericht war, und ihm daher, diese Termine daher untergegangen sind, da diese Termine in einem anderen Kalender eingetragen waren.
Der Berichts - und Prüftermin vom 10.06.2025 und der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 10.06.2025 zur Zustimmung zum Abschluss des obig bezeichneten Kaufvertrages vom 02.04.2025 waren daher durch das Gericht zu vertagen, da ohne den Insolvenzverwalter diese Termine bei Gericht nicht durchgeführt werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 199/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
- wurde am 07.02.2025 um 09:2…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 199/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
- wurde am 07.02.2025 um 09:25 Uhr Thomas Lassig, Budapester Straße 5, 01069 Dresden, Telefax 0351 56345 12, Website www.kanzlei-nul.de, Telefon geschäftlich 0351 56345 20 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 199/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
ergeht am 08.04.2025 nachfolgende Entsc…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 199/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
ergeht am 08.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 10.06.2025 10:00 Uhr Amtsgericht Dresden, Außenstelle, Sitzungssaal D 131, Olbrichtplatz 01, 01099 Dresden
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Kaufvertrages vom 02.04.2025 dahingehend, dass der Insolvenzverwalter, das wesentliche bewegliche Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma Vester Dienstleistungsgruppe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Burkhard Vester, Bertold - Brecht - Allee 24, 01309 Dresden, zu einem Kaufpreis in Höhe von 75.000,00 EUR, mit Wirkung zum 01.04.2025, veräußern darf.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
Mit Schreiben vom 07.04.2025, eingegangen am 07.04.2025, beantragte der Insolvenzverwalter RA Thomas Lassig die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor genannten Tagesordnungspunkten antragsgemäß einzuberufen, § 74 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 199/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
- wurde am 01.04.2025 um 09:00 Uhr …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 199/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gebäudereinigung Berger UG (haftungsbeschränkt), Winzer Straße 78a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 32743
vertreten durch die Geschäftsführerin Jana Berger
- wurde am 01.04.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Thomas Lassig, Budapester Straße 5, 01069 Dresden, Telefax: 0351 56345 12 Telefon geschäftlich: 0351 56345 20
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 06.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 10.06.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 10.06.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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