Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 2442
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Insolvenzprofil
GEFEA Kundendienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
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2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 2442
EUID
DEX1721R.HRB2442
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 54/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung der Nachtragsverteilung
19.01.2022
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GEFEA Kundendienst GmbH ist anhängig. Mit Beschluss vom 19.01.2022 war ursprünglich eine Nachtragsverteilung angeordnet worden, die eine Quotenzahlung in Höhe von 396,63 EUR vorsah. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrags und der damit verbundenen Kosten wurde diese Anordnung jedoch aufgehoben, sodass nun von der Nachtragsverteilung abgesehen wird. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Reinbek eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 54/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEFEA Kundendienst GmbH, Otto-Hahn-Straße 1a, 21509 Glinde, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Lang
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 2442 RE
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die Anordnung der Nachtragsverteilung vom 19.01.2022 wird …
8 IN 54/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GEFEA Kundendienst GmbH, Otto-Hahn-Straße 1a, 21509 Glinde, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Lang
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 2442 RE
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die Anordnung der Nachtragsverteilung vom 19.01.2022 wird aufgehoben.
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Gründe
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Mit Beschluss vom 19.01.2022 wurde die Nachtragsverteilung hinsichtlich einer etwaigen Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GEFA Ges. f. Elektroanlagentechnik mbH (AG Reinbek 8 IN 157/17) angeordnet (§ 203 InsO).
Die Quotenzahlung beträgt 396,63 EUR.
Mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer Nachtragsverteilung wird nun von der Nachtragsverteilung abgesehen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 29.04.2026
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